Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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unter A bezeichneten Art und der vor diesem Zeitpunkt eingetretenen daselbst 
bezeichneten Kapitalerhöhungen sowie hinsichtlich der aus Anlaß der 
beurkundeten Errichtung oder Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, 
Aktienanteilscheine, Anteilscheine oder Zwischenscheine bewendet es bei 
den bisherigen Gesetzen, sofern der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafts- 
beschluß vor dem 16. April 1918 beurkundet ist. 
Soweit bei vor dem 1. Oktober 1913 beurkundeten Gesellschafts- 
verträgen das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli. 1913 anwendbar wäre, 
finden hinsichtlich der seit dem 1. August 1918 erfolgenden Ein- 
zahlungen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes Anwendung. 
Artikel 12 
In der Überschrift vor § 10 des Reichsstempelgesetzes sind die Worte 
„Renten- und Schuldverschreibungen“ zu ersetzen durch die Worte „Schuld- und 
Rentenverschreibungen, Genußscheine“. 
Im 11 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes wird Satz 1 gestrichen. In 
Satz 2 werden die Worte „Wer dies unterläßt oder wer“ durch das Wort 
„Wer“ ersetzt. 
  
Artikel 13 
§ 14 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgegebenen inländischen 
und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere der 
in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art, der vor diesem 
Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke aus- 
geschriebenen Einzahlungen sowie bezüglich der vor dem 1. August 1918 
ausgestellten unter Tarifnummer 2 Zusatz 3 fallenden Erklärungen 
bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Soweit jedoch nach diesem 
Zeitpunkt Einzahlungen auf die inländischen Wertpapiere und Schuldver- 
hältnisse geleistet werden, finden die neuen Vorschriften Anwendung, 
jedoch unter Anrechnung des bereits vorher verwendeten Stempels. 
Im § 14 Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „steuerfrei ins Inland einzubringen“ 
durch die Worte „steuerfrei abstempeln zu lassen“ zu ersetzen. 
  
Artikel 14 
1. § 15 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden zweiten Satz: 
Sind nach dem 31. Juli 1909 Gewinnanteilscheinbogen oder 
Zinsbogen zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1918 ablaufenden 
Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen vor diesem Zeitpunkt aus- 
gegeben, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die 
näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
2. § 16 Abs. 1 wird gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 155
	        
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