Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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steuern, der sich zur Zeit der Abgabe oder Zuführung für gleiche oder gleich- 
artige Weine für den Fall ihrer Abgabe gegen Entgelt nach Abs. 1 ergeben würde. 
Für die Bewertung von Wein, der von einem Verbraucher aus dem Aus- 
land eingeführt wird, gelten die Grundsätze des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß 
in den steuerpflichtigen Wert der Eingangszoll sowie die bis zum Übergang über 
die Zollgrenze entstandenen Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und 
sonstigen Spesen eingerechnet werden. 
Fälligkeit 
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Die Steuer für Wein, der von einem Verbraucher aus dem Ausland 
bezogen wird, ist gleichzeitig mit dem Eingangszolle zu entrichten. Im übrigen 
wird die Steuer für die in einem Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen 
(§ 4 Abs. 1) am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am fünfzehnten 
Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die 
den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde 
die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der 
Steuerbehörden, werden nicht erhoben. 
Anmeldung und Feststellung der Steuerbeträge 
§ 7 
Der Steuerpflichtige hat spätestens am siebenten Werktag eines jeden Monats 
die im vorhergegangenen Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats schriftlich bei der Hebestelle durch eine 
Erklärung anzumelden, in der der steuerpflichtige Wert jeder einzelnen Wein- 
abgabe oder Weinentnahme in Übereinstimmung mit den kaufmännischen Büchern 
ersichtlich zu machen ist. Für Wein, der von einem Verbraucher aus dem 
Ausland eingeführt wird, ist der steuerpflichtige Wert bei der Zollabfertigung 
anzumelden.  
Für Fälle des Bedürfnisses, insbesondere für kleine Herstellungsbetriebe, 
ferner für den Weinabsatz in Schankwirtschaften oder im Kleinverkaufe, kann der 
Bundesrat abweichende Anordnungen treffen. 
Der Steuerbetrag wird für jede Anmeldung in einer Gesamtsumme fest- 
gestellt. Pfennigbeträge werden nur insoweit erhoben, als sie durch fünf teil- 
bar sind. 
Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen 
§ 8 
Zweifel der Hebestellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen sind, 
wenn sie nicht durch Prüfung der Geschäftsbücher behoben werden können, von 
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