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Bundesrats der Steuerbehörde anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs- und
Lagerräume anzumelden. Wer Traubenmost oder Traubenwein ausschließlich aus
gekauften Trauben oder gekaufter Traubenmaische herstellen will, gilt nicht als
Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und darf sich als solcher nicht anmelden.
Staatliche und gemeindliche Betriebe, ferner Vereinigungen, Gesellschaften und-
Anstalten unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie Wein gegen Entgelt abgeben.
Die Steuerbehörde hat über die erfolgte Anmeldung dem Anmeldenden eine
Bescheinigung auszustellen.
Wein darf nur in den angemeldeten Räumen hergestellt und aufbewahrt
werden.
§ 16
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde
binnen einer Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde
diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen handeln.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten
mit Ausnahme derjenigen im § 21 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Steueraussicht
§ 17
Die Betriebs- und Lagerräume von Herstellern und Händlern unterliegen
der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Näume, solange sie ge-
öffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während
der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Ausfsichtsbefugnis erstreckt sich
auf alle an die Betriebs- und Lagerräume angrehzenden oder damit in Ver-
bindung stehenden Gewerberäume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 18
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maß-
nahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern
oder erschweren.
§ 19
Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steuer-
aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb
zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amts-
handlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen
Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf Herstellung, Erwerb
und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf
Erfordern zur Einsicht vorzulegen.