Rückfall
§ 28
Wer im Inland wegen Weinsteuerhinterziehung oder Weinsteuerhehlerei
bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe
ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht,
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 22,
25 bis. 27 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark
bestraft.
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des
doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 29
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch
andere als die in den §§ 22 bis 28 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird
mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern
nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs-
strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des § 24 festgestellt wird, daß der
Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Weinsteuer oder der Erschleichung
eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.
Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn
der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten
in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.
Zwangsmaßregeln
§ 30
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen swird, diese auf
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.
Haftung für andere Personen
§ 31
Inhaber der unter das Weinsteuergesetz fallenden Betriebe haften für die
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste
Reichs-Gesetzbl. 1918. 157