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Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die
Steuerpflicht unter Anordnung der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen auch
auf Getränke der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in unverschlossenen Gefäßen
dem Verbrauche zugeführt werden, oder auf Stoffe ausgedehnt werden, die zur
Herstellung von Getränken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden.
Dabei kann vorgeschrieben werden, daß derartige Stoffe nur in bestimmten
Packungen in Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden dürfen
und daß in diesem Falle an der Außenseite der Packungen die für die Steuer-
berechnung notwendigen Angaben ersichtlich gemacht werden; die Steuer soll unter
Zugrundelegung der Steuersätze des § 2 so bemessen werden, wie es dem Ver-
hältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus herstellbaren Getränken
entspricht. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er
nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind
außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag es verlangt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nicht auf natürliche
oder nur gesüßte Fruchtsäfte.
Höhe der Steuer
§ 2
Die Steuer beträgt:
1. bei Mineralwässern 0,05 Mark
2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken 0,10 Mark
3. bei konzentrierten Kunstlimondmden 1,00 Mark
4. bei Grundstoffen zur Herstellung von konzentrierten Kunst-
limonden 20,00 "
für das Liter.
Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, deren Weingeistgehalt
die vom Bundesrate festgesetzte Grenze überschreitet, sind die doppelten Steuersätze
des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten.
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem Raum-
gehalte der an Abnehmer gelieferten Gefäße. Der Hersteller hat der Steuer-
behörde unter Hinterlegung von Mustern anzumelden, in welchen Gefäßgrößen
er die Erzeugnisse in Verkehr bringen will. Für die Steuerberechnung bleiben
geringe Abweichungen von dem angemeldeten Raumgehalte der Gefäße, die. nur
auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung beruhen, nach näherer Bestimmung des
Bundesrats außer Betracht. Auf den Gefäßen muß der Name des Herstellers
der Erzeugnisse sowie der Ort der Herstellung angegeben sein.