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abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses Abweichungen von den
Vorschriften im Abs. 1 und 2 zulassen, und daneben besondere Überwachungs-
maßnahmen anordnen.
Steueraufsicht
§ 9
Die Herstellungsbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuer-
beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäfts-
stunden zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der
Betriebsanlage sowie auf die an diese angrenzenden oder damit in Verbindung
stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 10
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maß-
nahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern
oder erschweren.
§11
Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die
Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste
zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und
Veräußerung der steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen Geschäftsbücher und
Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
§ 12
Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung der Steuer wiederholt bestraft
worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser Kosten
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.