Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses Abweichungen von den 
Vorschriften im Abs. 1 und 2 zulassen, und daneben besondere Überwachungs- 
maßnahmen anordnen. 
Steueraufsicht 
§ 9 
Die Herstellungsbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuer- 
beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder 
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäfts- 
stunden zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der 
Betriebsanlage sowie auf die an diese angrenzenden oder damit in Verbindung 
stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 10 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maß- 
nahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. 
§11 
Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht 
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen 
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die 
Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste 
zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Veräußerung der steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen Geschäftsbücher und 
Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 12 
Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung der Steuer wiederholt bestraft 
worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. 
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser Kosten 
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle 
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
	        
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