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an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen
Steuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer,
mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar; § 14 findet entsprechende Anwendung.
Geldstrafe
§ 17
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem
die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe
von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen.
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen
§ 18
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Rückfall
§ 19
Wer im Inland wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei bestraft
worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder
teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit
einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 13, 16 bis 18
angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft.
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des
doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch
andere als die in den §§ 13 bis 19 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt,
wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft,
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die
Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des § 15 festgestellt wird, daß
Reichs-Gesetzbl. 1918. 159