Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Erschleichung 
eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht, werden, wenn der 
Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten 
in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. 
Zwangsmaßregeln 
§ 21 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. 
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf 
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen 
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
Haftung für andere Personen 
§ 22 
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren 
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne 
stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf 
Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens 
sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die 
Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des 
Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle 
begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des 
Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder 
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen 
Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 23 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei 
der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die straf- 
rechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 22 vorgesehenen Vertretungs-
	        
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