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der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Erschleichung
eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.
Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht, werden, wenn der
Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten
in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.
Zwangsmaßregeln
§ 21
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.
Haftung für andere Personen
§ 22
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne
stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf
Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens
sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die
Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des
Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle
begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des
Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen
Vorteil gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
§ 23
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei
der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 22 vorgesehenen Vertretungs-