Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung 
ist jederzeit widerruflich. 
§ 24 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe. Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
Ersatzfreiheitsstrafe 
§ 25 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf zwei Jahre, im Falle des § 21 drei Monate nicht übersteigen. 
Nachzahlung der Steuer 
§ 26 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird. 
durch das Strafverfahren nicht berührt. 
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 
§ 27 
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze 
strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen 
nebeneinander zu verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes 
anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, 
als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit 
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so 
sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu ver- 
hängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe 
zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, 
drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der 
verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor 
geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
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