Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Anzeigen 
§ 37 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse  
sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 20 
angedrohten Ordnungsstrafen spätestens binnen zwei Wochen nach der Verkün- 
dung des Gesetzes zu erstatten. 
Lieferungsverträge 
 §38 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von 
Erzeugnissen der im § 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, 
dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer verpflichtet ist, 
bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem 
erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten 
zu lassen. 
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
VI. Abschnitt 
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee 
§ 39 
In Nummer 34 des Zolltarifs ist das Wort „Paraguaytee“ zu streichen. 
Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
61 Kaffee, auch Kaffeeschalen: 
roh.............................. ...130 Mark für 
1 Doppelzentner 
nicht roh (z. B. gebrannt ((geröstet, auch ge- 
mahlen)) Kaffeepulver, gemischt mit Zucker; 
Kaffeessenz; Auszug von rohen Kaffeeschalen, 
sirupartig eingedickt . . . . . . . ....... ..... 175 Mark für 
1 Doppelzentner 
65 Tee, auch Mate ... 220 Mark für 
1 Doppelzentner 
Anmerkung. Tee zur Herstellung von Tein unter 
Zollsicherung frei 
  
 
	        
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