Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Haftung des Bieres 
§ 7 
Biersteuerpflichtiges Bier haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für 
den Betrag der darauf ruhenden Biersteuer und kann, solange deren Entrichtung 
nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden. 
Steuerpflichtiger und Steuerpflicht 
§ 8 
Zur Entrichtung der Biersteuer ist verpflichtet, wer Bier für seine Rech- 
nung herstellt oder herstellen läßt. 
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der Brauerei entfernt 
oder innerhalb der Brauerei getrunken wird. Der Bundesrat kann für die 
Versendung von Farbebier Ausnahmen zulassen. 
Erstattung der Biersteuer 
§ 9 
Eine Erstattung der Biersteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundes- 
rats gewährt werden für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt. 
Steuerpflichtige Menge 
§ 10 
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach dem Raumgehalte der 
Umschließungen (Fässer, Flaschen usw.), in denen das Bier die Brauerei verläßt. 
Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge des innerhalb der Brauerei 
getrunkenen Bieres erfolgt nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Fälligkeit, Stundung 
§ 11 
Die Steuer für die in einem Muonat steuerpflichtig gewordenen Bier- 
mengen (§ 8 Abs. 2) wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens 
am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den 
Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die 
Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten 
zu stunden. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuer- 
behörden, werden nicht erhoben.
	        
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