Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien 
betrieben werden oder betrieben werden sollen (§ 3 Abs. 4) hat dies mindestens 
acht Tage vor Beginn des gemeinsamen Betriebs der Hebestelle anzuzeigen. 
Anmeldung der Brauereiräume und Brauereigeräte 
§ 18 
Wer Bier herstellen will, hat der Steuerbehörde mindestens acht Tage 
vor Beginn des erstmaligen Betriebs die Räume zur Aufbewahrung der Brau- 
stoffe und zum Betriebe der Brauerei einschließlich der Gärungsräume sowie der 
Räume, in denen Bier gelagert, abgefüllt und abgegeben werden soll, unter Ein- 
reichung eines Grundrisses, ferner die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße, die 
Lager- und Fuhrfässer unter Angabe ihres regelmäßigen Standorts und den 
Einzelraumgehalt der Gefäße schriftlich anzumelden. 
Die zur Lagerung, Abfüllung und Abgabe von Bier dienenden Räume 
unterliegen der steueramtlichen Genehmigung. 
Vermessung der Gefäße 
§ 19 
Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; 
sie sind vom Brauereiinhaber nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit 
einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung 
ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. 
Veränderungsanzeige 
§ 20 
Werden Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert, anmeldepflichtige 
Gefäße angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen 
Raum gebracht, so hat der Brauereiinhaber dies innerhalb der nächstfolgenden 
drei Tage anzuzeigen. 
Verkehr mit Brauereigefäßen 
§ 21 
Inhaber von Brauereien dürfen anmeldepflichtige Gefäße nicht aus den 
Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine 
Bescheinigung hierüber erhalten haben. 
Verschließung von Brauereigeräten 
§ 22 
Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Betriebe nicht benutzt werden oder 
nicht benutzt werden dürfen, können sie amtlich verschlossen werden.
	        
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