Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ergebnisses mindern, Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung 
sowie Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben Inhaber von Brauereien ohne 
Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle anzuzeigen. 
Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst bie Sicherheit des Verwiegungs- 
ergebnisses gefährdet ist, oder wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit ver- 
sagt oder unregelmäßig ausübt, darf bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur 
unter Zuziehung eines Zeugen Malz auf der Malzmühle geschrotet werden Das 
Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zuge- 
zogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuch (§ 27) anzuschreiben. 
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungs- 
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung, Neuaufstellung oder 
Wiederherstellung der beschädigten Malzmühle eine angemessene Frist. Die einst- 
weilige Benutzung der Malzmühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es 
zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen 
zu gestatten. 
Mahlbuch 
§ 27 
Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch 
einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zähl- 
werkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Inhaber der Brauerei 
oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch sorgfältig 
an dem von der Steuerbehörde bestimmten Orte aufbewahrt, den Steuerbeamten 
jederzeit vorgelegt, zur bestimmten Frist abgeschlossen und der Hebestelle ein- 
gereicht werden. 
Genossenschaftsmühlen 
§ 28 
Unter den erforderlichen Maßnahmen darf gestattet werden, daß mehrere 
zum Halten einer Malzsteuermühle verpflichtete Brauereiinhaber eine solche gemein- 
schaftlich besitzen oder benutzen. 
Verpflichtung der Brauer ohne Malzmühlen 
a) Brauanzeige 
§ 29 
Inhaber von Brauereien, die zur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung nicht verpflichtet sind, haben der Steuerhebestelle schriftlich 
anzuzeigen, welche Gattung und Menge der zulässigen Braustoffe (§ 13) sie zu jedem Sud 
nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde sie einmaischen werden, wieviel 
Würze und welche Biersorte sie aus den angemeldeten Braustoffen herstellen wollen. 
Die Anzeige kann auch im voraus für einen bestimmten Zeitraum gemacht werden.
	        
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