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§ 30
Die Brauanzeige (§ 29) muß, wenn vormittags gemaischt werden soll,
spätestens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und wenn nachmittags
gemaischt werden soll, spätestens am Vormittag desselben Tages drei Stunden
vorher bei der Steuerbehörde innerhalb der Dienststunden eingehen. Ausnahmen
können von der Steuerbehörde zugelassen werden.
Abänderungen der Brauanzeige sind nur innerhalb der für letztere selbst
festgesetzten Frist zulässig.
b) Betriebsvorschriften
§ 31
In Brauereien, deren Inhaber zur Brauanzeige verpflichtet sind, darf
der Vorrat an Malzschrot, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 29),
die für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen.
Die Einmaischungen dürfen nur an Wochentagen geschehen, und zwar
in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens 6 bis abends
10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von morgens 4 bis abends 10 Uhr.
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununter-
brochenem Betriebe nicht versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt
der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens
begonnen wird.
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden,
so daß eine Nachmaischung nicht stattfindet. Wird eine Brauerei regelmäßig
mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden, in wieviel
Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
Zuckerverwendung
§ 32
Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden will, hat, abgesehen von der
für jeden Sud zu erstattenden Brauanzeige (§ 29), hierüber mindestens drei Tage
vor der erstmaligen Verwendung bei der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung
in doppelter Ausfertigung einzureichen. In der Erklärung, deren eine Ausfertigung
in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt werden muß, ist die
Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitt
der Bierbercitung sie jedesmal erfolgen soll, näher zu bezeichnen. Bei dem
Betrieb ist diese Erklärung genau zu befolgen; später beabsichtigte dauernde
Änderungen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von
dem Inhalt der Erklärung nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen
werden, so ist dies in der Brauanzeige anzumelden.
Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat an Zucker ist nach
näherer Anordnung des Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten
jederzeit vorzulegen ist.
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