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Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen
§ 48
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Rückfall
§ 49
Wer im Inland wegen Biersteuerhinterziehung oder Biersteuerhehlerei
bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz
oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht,
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 42, 46
bis 48 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft.
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei
Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des
doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung
§ 50
Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 13 zulässigen
Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz be-
stimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere
Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer
unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 39 Abs. 2) aufbewahrt, sofern die
Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz= oder Jusatzstoffe,
des mit ihnen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen erkannt
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die
Einziehung nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten an ihrer Stelle die Zahlung
des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, einer Geld-
summe von zehn Mark bis zehntausend Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 finden auf Zuwiderhand-
lungen gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im § 15
bezeichneten Art Anwendung.
Ordnungewidrigkeiten
§ 51
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und
öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften
durch andere als die in den §§ 42 bis 50 bezeichneten Handlungen zuwider-
handelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark
bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Die Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 44, 45 festgestellt
Reichs-Gesetzbl. 1918. 162