Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Biersteuer oder der 
Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, 
wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen 
Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. 
Zwangemaßregeln 
§ 52  
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. 
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf 
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen 
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
Haftung für andere Personen 
§ 53 
Inhaber der unter das Biersteuergesetz fallenden Betriebe haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushalts- 
mitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des 
Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die 
Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweis- 
lich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch 
in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Be- 
aufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder 
Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder 
wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 54 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 53 vorgesehenen Vertretungs- 
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmi- 
gung ist jederzeit widerruflich. 
§ 55 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch 
zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen.
	        
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