Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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wege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren 
wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 
Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erbebung der 
Bierübergangsabgabe 
§ 61 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere 
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr 
mit übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung 
der Zollhinterziehungen (§§135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 — 
Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) 
Anwendung.  
Verrechnung 
§ 62 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur 
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. 
IV. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden 
§ 63 
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden 
kommen die Vorschriften im Artikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, 
die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im 
Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. 
Die Abgabe darf nur vom fertigen Biere erhoben werden. 
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden be- 
steuert werden darf, wird auf fünfundsechzig Pfennig für ein Hektoliter Bier fest- 
gesetzt. Für Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes darf die Abgabe nicht mehr als 
dreißig Pfennig für ein Hektoliter betragen. 
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Über- 
gange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem 
nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine 
solche Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde 
den bisherigen Zustand bis zum 1. Oktober 1920 noch fortdauern lassen. 
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden er- 
hobenen Abgaben vom fertigen Biere gelten die im § 11 festgesetzten Fristen. 
V. Besondere Vorschriften 
Verwaltung 
§ 64 
Die Verwaltung und Erbebung der Biersteuer liegt den Landesbehörden ob.
	        
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