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neten Stoffe verarbeiten, aber ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben,
wenn sie auf den über 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brenn-
rechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeit-
abschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch
machen wollen, verzichten.
§ 28
Stoffbesitzer
Wer selbstgewonnene Stoffe der im § 4 bezeichneten Art auf einer fremden
Brennvorrichtung verarbeiten will, weil er eine eigene Brennvorrichtung nicht
hat (Stoffbesitzer), darf nach näherer Bestimmung des Bundesrats in Abschnitten
von zehn zu zehn Jahren für jedes Jahr des Abschnitts bis zu 50 Liter Weingeist
in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der ge-
wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.
Die Vorschriften im § 11 und § 13 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 29
Obstgemeinschaftsbrennereien
Wird eine Brennerei, in der nur Stoffe der im § 4 bezeichneten Art
verarbeitet werden, von einer Gemeinde, von einer Genossenschaft oder von einem
Vereine betrieben und haben die Mitglieder die Rohstoffe selbst erzeugt oder
selbst gewonnen, so gilt nach näherer Bestimmung des Bundesrats der aus
diesen Rohstoffen gewonnene Branntwein als im Brennrecht hergestellt. Die
Brennerei ist nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 einzurichten. Teilnehmer
einer Obstgemeinschaftsbrennerei dürfen Stoffe der im § 4 bezeichneten Art ander-
weit nicht auf Branntwein verarbeiten.
Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 finden entsprechende Anwendung.
§ 30
Laugenbrennereien und Reichsbetriebe
Auf Laugenbrennereien und auf sonstige Brennereien, die für Rechnung des
Reichs betrieben werden (§ 136), finden die Vorschriften über das Brennrecht
keine Anwendung.
§ 31
Verlust des Brennrechts
1. beim Übergang zum gewerblichen Betrieb oder zur Zellstoffverarbeitung
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen
Betrieb übergehen, verlieren ihr Brennrecht zur Hälfte.
Brennereien, die zur Verarbeitung von Zellstoffen übergehen, verlieren ihr
Brennrecht ganz.
Der Verlust tritt ein mit Beginn des Betriebsjahrs, in dem der Übergang
stattgefunden hat.