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2. in zehn aufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht mindestens den doppelten
Betrag des niedrigsten Jahresbrennrechts (§ 34) benutzt hat.
Werden sämtliche angemeldeten Brenn- und Wiengeräte einer Brennerei
abgemeldet oder von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt dies als gänzliche
Admeldung des Unternehmens. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Brennerei-
besitzer spätestens bis zum Schlusse des Betriebsjahrs, in dem das letzte angemeldete
Brenn- und Wiengerät abgemeldet oder entfernt wird, der Steuerbehörde schrift-
lich anzeigt, daß er das Unternehmen aufrechterhalte, und wenn er die betriebs-
fähige Wiederherrichtung bis zum Ablauf des dritten auf den Zeitpunkt der
Abmeldung oder Entfernung der Geräte vom Brennereigrundstücke folgenden
Betriebsjahrs bewirkt.
Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche angemeldeten Brenn- und
Wiengeräte von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt das Unternehmen als
gänzlich abgemeldet, wenn nicht bis zum Schlusse des auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Betriebsjahrs der Brennereibesitzer der Steuerbehörde schriftlich
anzeigt, daß er das Unternehmen aufrechterhalte, und bis zum Schlusse des
dritten darauf folgenden Betriebsjahrs die betriebsfähige Wiederherrichtung der
Brennerei bewirkt.
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen kann der Bundesrat
für solche Brennereien verlängern, die durch höhere Gewalt zerstört, durch kriege-
riche Handlungen beschädigt oder deren Brenn- oder Wiengeräte an die Heeres-
verwaltung abgeliefert sind. Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Befugnis auf
die obersten Landesfinanzbehörden zu übertragen.
§ 34
Anderweite Vemessung der Brennrechte; Jahresbrennrecht
Der Bundesrat ist befugt, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der
Volksernährung, der angesammelten Branntweinbestände und des voraussichtlichen
Verbrauchs an Branntwein festzusetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht
der einzelnen Brennerei für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist.
Die Brennrechte der Obstbrennereien der im § 27 bezeichneten Art dürfen
richt gekürzt werden. Die Brennrechte anderer Brennereien dürfen nicht unter
den Betrag von 10 Hektoliter Weingeist gekürzt werden.
Soweit Obstbrennereien, landwirtschaftliche Brennereien und solche gewerb-
lche Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
verarbeiten und nicht Hefe im Würzeverfahren gewinnen, nicht unter Abs. 2
fallen, dürfen ihre Brennrechte nur so weit gekürzt werden, daß die Gesamtliter-
menge der Brennrechte dieser Brennereien und der im Abs. 2 bezeichneten Obst-
brennereien und die im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den Kleinbrennereien,
Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzern hergestellte Weingeistmenge nicht
kleiner ist als die Litermenge Weingeist des in dem vorhergehenden Betriebsjahr
zu regelmäßigen Verkaufpreisen § 107 Abs. 1 Nr. 1) verwerteten Branntweins.