— 897 —
III. Abschnitt
Überwachung der Branntweinerzeugung
§ 35
Anzeige über die Brenn- und Wiengeräte
Die Anfertigung, der Erwerb und der Besitz von Brenn- oder Wien-
geräten ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen, soweit dies nicht schon auf
Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist.
Anmeldung der Brennerei
§ 36
Wer eine Branntweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor
mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Steuerbehörde vorzulegen. Die
Steuerbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien insbesondere, welche baulichen
Einrichtungen zur Sicherung der Feststellung der erzeugten Branntweinmenge
und zur Sicherung ihrer Ablieferung an das Reich nach Maßgabe der §§ 44
bis 50 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend anzu-
wenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungs-
brennereien können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 37
Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs
einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der
bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Steuerbehörde die Brennereiräume und
die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie an-
grenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvor-
richtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (§ 60)
aufbewahrt wird, die Meßuhren sowie die Geräte, in denen die Gärung statt-
findet, unter Angabe ihrer Stellung und auf Verlangen der Steuerbehörde auch
den Einzelraumgehalt der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden.
Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für
Abfindungsbrennereien noch andere Räume und Geräte der Anmeldepflicht zu
unterwerfen.
§ 38
Vermessung und Bezeichnung der Brennereigeräte
Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden;
sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Steuerbehörde
mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Be-
zeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.
164*