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§ 39
Aufbewahrung der Brennereigeräte
Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den
im Grundriß dafär angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Steuerbehörde
kann Ausnahmen zulassen.
Veränderungen im Gerätestande
§ 40
Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere
Personen dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teilweise aus den
Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine
Bescheinigung hierüber erhalten haben.
§ 41
Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze aufgestellt
oder geändert werden, oder kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang,
so hat der Brennereibesitzer dies der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche
Anzeige ist erforderlich über jede Änderung in Ansehung der angemeldeten Räume.
§ 42
Wechsel im Besitze der Brennerei
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom
bisherigen Besitzer anzuzeigen.
§ 43
Außergebrauchsetzung von Geräten
Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht
im Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder
nach Anordnung der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt werden.
Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein
§ 44
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit
den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen,
in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen
Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche
Ableitung oder Entnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein für
erforderlich erachtet.
§ 45
Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen
der Steuerbehörde entsprechen.