Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 39 
Aufbewahrung der Brennereigeräte 
Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den 
im Grundriß dafär angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Steuerbehörde 
kann Ausnahmen zulassen. 
Veränderungen im Gerätestande 
§ 40 
Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere 
Personen dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teilweise aus den 
Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine 
Bescheinigung hierüber erhalten haben. 
§ 41 
Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze aufgestellt 
oder geändert werden, oder kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, 
so hat der Brennereibesitzer dies der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche 
Anzeige ist erforderlich über jede Änderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 
§ 42 
Wechsel im Besitze der Brennerei 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer 
Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom 
bisherigen Besitzer anzuzeigen. 
§ 43 
Außergebrauchsetzung von Geräten 
Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht 
im Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder 
nach Anordnung der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. 
Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein 
§ 44 
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit 
den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, 
in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen 
Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche 
Ableitung oder Entnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein für 
erforderlich erachtet. 
§ 45 
Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen 
der Steuerbehörde entsprechen.
	        
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