Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ordnen, daß der Brennereibetrieb vorübergehend eingestellt wird; das gleiche gilt 
bei jeder anderen in der regelmäßigen Tätigkeit der Meßuhr eintretenden 
Störung. 
Branntweinabnahme 
§ 60 
Soweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind, ist die Weingeistmenge 
des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich festzustellen und der Brannt- 
wein abzufertigen (Branntweinabnahme). 
§ 61 
Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindest- 
menge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes festgesetzt worden ist, die bei 
der Branntweinabnahme vorgefundene Weingeistmenge hinter der Anzeige der Meßuhr 
oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestellten Weingeistmenge oder hinter 
der festgesetzten Mindestmenge zurück, und ist eine Entnahme von Branntwein 
ausgeschlossen, so bleibt die Fehlmenge außer Anspruch. 
Amtliche Aufsicht 
§ 62 
Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb ange- 
meldet ist, zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr zu besuchen. 
Die Brennerei muß ihnen zu diesem Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeit- 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Befugnis erstreckt sich 
auf alle angemeldeten sowie auf die Räume, in denen Brennereigeräte oder 
Teile von außer Gebrauch gesetzten Brennereigeräten oder zum Brennereibetriebe 
bestimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden. 
§ 63 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, 
müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und 
unbehindert sein. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 64 
Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine 
Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder 
erschweren. 
§ 65 
Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und 
für die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen 
die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschaften zu stellen und die er- 
forderlichen Hilfsdienste zu leisten.
	        
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