Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Einzelne Tatbestände 
§ 157 
Der Tatbestand des § 155 wird insbesondere dann als vorliegend 
angenommen: 
1. wenn ohne die vorgeschriebene Betriebsanmeldung oder an anderen 
Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Brenn- 
vorrichtungen, als in der Betricbsanmeldung angegeben, Branntwein 
hergestellt wird; 
wenn für Abfindungsbrennereien (§§ 10, 243) vorgeschriebene Brenn- 
bücher nicht oder unrichtig geführt werden oder in solchen Brennereien 
unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe Branntwein hergestellt 
oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird; 
wenn weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder 
entnommen werden; 
wenn über den unter amtlicher Überwachung stehenden Branntwein 
unbefugt verfügt wird. 
§ 158 
Der Tatbestand des § 155 wird ferner als vorliegend angenommen: 
1. 
 
wenn mit der Herstellung von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine 
begonnen wird, bevor der Betrieb in der vorgeschriebenen Weise ange- 
zeigt ist (§ 121); 
2. wenn freigeldpflichtiger Trinkbrauntwein vom Hersteller oder Abfüller 
in anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt wird; 
3.  wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein aus der Herstellungsstätte 
oder aus der Abfüllstätte in den Inlandverkehr gebracht wird, ohne 
daß er in der vorgeschricbenen Weise in Kleinverkaufbehällnisse 
gefüllt ist, und ohne daß diese mit den im § 120 bezeichneten Angaben 
und den zutreffenden Freigeldzeichen versehen sind; 
4. wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbrauntwein in Gewahrsam 
haben, der der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen 
Freigeldzeichen nicht versehen ist; 
5. wenn geöffnete, mit Freigeldzeichen versehene Kleinverkaufbehältnisse 
der Vorschrift des § 126 zuwider nachgefüllt werden; 
wenn die über Herstellung, Abfüllung und Vertrieb von freigeld- 
pflichtigem Trinkbranntweine vorgeschriebenen Anschreibungen unrichtig 
geführt werden; 
wenn Branntwein aus den im § 4 und § 151 Satz 1 genannten 
Stoffen, für den der Branntweinaufschlag zu entrichten ist, der Ver- 
arbeitung zu freigeldpflichtigem Trinkbranntwein entzogen wird.
	        
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