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die Monopoleinnahmen und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem
Zeitpunkt der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Be-
stand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht
eine andere Dauer oder eine größere Hinterziehung festgestellt wird.
§ 164
Kann der Betrag der hinterzogenen Monopoleinnahme oder des erschlichenen
Vorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf
eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu einer Million Mark zu erkennen.
§ 165
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 166
Strafverschärfung beim Rückfall
Wer im Inland wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme oder wegen
Monopolhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem
die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Hand-
lungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in
den §§ 155, 161, 162 bis 165 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe
von einhundert Mark, bestraft.
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe in
Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe er-
kannt werden.
Die Bestrafung wegen Rückfalls tritt in gleicher Weise auch dann ein,
wenn der Täter im Inland nach den bisherigen Gesetzen wegen Branntweinsteuer-
hinterziehung bestraft worden ist.
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter
§ 167
Der Besitzer einer Brennerei, in der weingeisthaltige Dämpfe oder Brannt-
wein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind, oder in der der Gang
der Meßuhr absichtlich gestört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig
bis zu eintausend Mark bestraft.
§ 168
Sind in einer Brennerei aus besonderen Aulagen bestehende heimliche
Vorrichtungen getroffen, um weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten
oder zu entnehmen oder den Gang der Meßuhr zu stören, so verfällt der Brennerei-
besitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu zehntausend Mark.
Reichs-Gesetzbl. 1918 168