Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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die Monopoleinnahmen und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem 
Zeitpunkt der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Be- 
stand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht 
eine andere Dauer oder eine größere Hinterziehung festgestellt wird. 
  
§ 164 
Kann der Betrag der hinterzogenen Monopoleinnahme oder des erschlichenen 
Vorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf 
eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu einer Million Mark zu erkennen. 
§ 165 
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 166 
Strafverschärfung beim Rückfall 
Wer im Inland wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme oder wegen 
Monopolhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem 
die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Hand- 
lungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in 
den §§ 155, 161, 162 bis 165 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe 
von einhundert Mark, bestraft. 
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe in 
Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe er- 
kannt werden. 
Die Bestrafung wegen Rückfalls tritt in gleicher Weise auch dann ein, 
wenn der Täter im Inland nach den bisherigen Gesetzen wegen Branntweinsteuer- 
hinterziehung bestraft worden ist. 
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter 
§ 167 
Der Besitzer einer Brennerei, in der weingeisthaltige Dämpfe oder Brannt- 
wein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind, oder in der der Gang 
der Meßuhr absichtlich gestört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig 
bis zu eintausend Mark bestraft. 
§ 168 
Sind in einer Brennerei aus besonderen Aulagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen getroffen, um weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten 
oder zu entnehmen oder den Gang der Meßuhr zu stören, so verfällt der Brennerei- 
besitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu zehntausend Mark. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 168
	        
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