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sprit, Feinsprit und Weinsprit hat sich nach der Nachfrage nach den Erzeugnissen
bestimmter Reinigungsanstalten, möglichst jedoch nach dem Verhältnis der für diese
Sorten festgesetzten besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) zu richten. Ungleich-
heiten sind durch erhöhte Beschäftigung im folgenden Betriebsjahr oder durch
eine Entschädigung für entgangenen Gewinn abzugelten.
§ 205
Die Grundgebühr beträgt für jedes Hektoliter der Beschäftigungszahl
2,50 Mark und für jedes Hektoliter des Raumgehalts der in den Lagern auf-
gestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungsgefäße 0,50 Mark ohne
Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit oder die Lager in Anspruch genommen werden.
Die Reinigungsanstalt hat als Gegenleistung ihre gesamten Betriebseinrichtungen,
insbesondere Gebäude, Branntweinlager, Branntweinreinigungsgeräte, Maschinen,
Versandeinrichtungen dauernd in gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.
Die nach § 200 zur Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit,
Feinsprit und Weinsprit befugten Reinigungsanstalten können von der Bereit-
stellung der zur Herstellung dienenden besonderen Einrichtungen durch die Monopol-
verwaltung befreit werden. Soweit sie diese Einrichtungen in gebrauchsfertigem
Zustand erhalten, wird ihnen ein von dem im § 212 bestellten Ausschuß fest-
zusetzender angemessener Zuschlag zur Grundgebühr nach Maßgabe der besonderen
Beschäftigungszahlen für über Holzkohle filtrierten Primasprit, Feinsprit und
Weinsprit gczahlt.
§ 206
Das Geschäftsentgelt besteht aus dem Lohne für die eigentliche Reinigungs-
tätigkeit (Reinigungslohn) und dem Entgelte für die übrigen nach § 201 zu über-
nehmenden Leistungen.
Der Reinigungslohn ist auf das Hektoliter zu bemessen und in der Weise
festzusetzen, daß die höheren Arbeitskosten, insbesondere für kleinere Betriebe,
kurch Zuschläge ausgeglichen werden.
Für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit
und Weinsprit werden unter Berücksichtigung der höheren Verwertung dieser Er-
zeugnisse Zuschläge gezahlt.
§ 207
Die Reinigungsanstalten sind auf ein innerhalb des ersten Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestelltes Verlangen verpflichtet, ihre Kesselwagen
der Monopolverwaltung gegen einen angemessenen Ubernahmepreis zu überlassen.
§ 208
Reinigungsanstalten, die nicht beschäftigt werden, erhalten vom Tage der
Betriebseinstellung ab bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes außer der Grundgebühr und dem für besondere Fälle
Reichs-Gesetzbl. 1918. 169