Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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sprit, Feinsprit und Weinsprit hat sich nach der Nachfrage nach den Erzeugnissen 
bestimmter Reinigungsanstalten, möglichst jedoch nach dem Verhältnis der für diese 
Sorten festgesetzten besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) zu richten. Ungleich- 
heiten sind durch erhöhte Beschäftigung im folgenden Betriebsjahr oder durch 
eine Entschädigung für entgangenen Gewinn abzugelten. 
  
§ 205 
Die Grundgebühr beträgt für jedes Hektoliter der Beschäftigungszahl 
2,50 Mark und für jedes Hektoliter des Raumgehalts der in den Lagern auf- 
gestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungsgefäße 0,50 Mark ohne 
Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit oder die Lager in Anspruch genommen werden. 
Die Reinigungsanstalt hat als Gegenleistung ihre gesamten Betriebseinrichtungen, 
insbesondere Gebäude, Branntweinlager, Branntweinreinigungsgeräte, Maschinen, 
Versandeinrichtungen dauernd in gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. 
Die nach § 200 zur Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, 
Feinsprit und Weinsprit befugten Reinigungsanstalten können von der Bereit- 
stellung der zur Herstellung dienenden besonderen Einrichtungen durch die Monopol- 
verwaltung befreit werden. Soweit sie diese Einrichtungen in gebrauchsfertigem 
Zustand erhalten, wird ihnen ein von dem im § 212 bestellten Ausschuß fest- 
zusetzender angemessener Zuschlag zur Grundgebühr nach Maßgabe der besonderen 
Beschäftigungszahlen für über Holzkohle filtrierten Primasprit, Feinsprit und 
Weinsprit gczahlt. 
§ 206 
Das Geschäftsentgelt besteht aus dem Lohne für die eigentliche Reinigungs- 
tätigkeit (Reinigungslohn) und dem Entgelte für die übrigen nach § 201 zu über- 
nehmenden Leistungen. 
Der Reinigungslohn ist auf das Hektoliter zu bemessen und in der Weise 
festzusetzen, daß die höheren Arbeitskosten, insbesondere für kleinere Betriebe, 
kurch Zuschläge ausgeglichen werden. 
Für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit 
und Weinsprit werden unter Berücksichtigung der höheren Verwertung dieser Er- 
zeugnisse Zuschläge gezahlt. 
§ 207 
Die Reinigungsanstalten sind auf ein innerhalb des ersten Jahres nach 
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestelltes Verlangen verpflichtet, ihre Kesselwagen 
der Monopolverwaltung gegen einen angemessenen Ubernahmepreis zu überlassen. 
§ 208 
Reinigungsanstalten, die nicht beschäftigt werden, erhalten vom Tage der 
Betriebseinstellung ab bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes außer der Grundgebühr und dem für besondere Fälle 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 169
	        
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