Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 266 
Inkrafttreten 
Die Vorschriften der §§ 263 und 264 treten mit der Verkündung dieses 
Gesetzes, die Vorschriften der §§ 140 und 250 am 1. Oktober 1918, in Kraft. 
Das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes wird durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmt; gleichzeitig treten die bisher geltenden Gesetze 
über die Besteuerung des Branntweins außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben  im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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