Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Als steuerpflichtiges Einkommen gilt mindestens das durchschnittliche Ein- 
kommen, das sich aus der letzten landesrechtlichen Veranlagung vor der Aufgabe 
des dauernden Aufenthalts im Inland und den zwei ihr vorangegangenen Jahres- 
veranlagungen ergibt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt mindestens das nach 
der Vorschrift des & 6 festgestellte Vermögen. Verringcrungen hat der Steuer- 
pflichtige nachzuweisen. 
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Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern ist, unbeschadet der Vorschrift des 
& 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 332), der 
Bundesstaat, in dem der Steuerpflichtige vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts 
im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhn- 
lichen Aufenthalt gehabt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz hat den Vorrang zu- 
nächst der Bundesstaat des dienstlichen Wohnsitzes, dann der Bundesstaat, in dem 
der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit besitzt, weiter der Bundesstaat, in dem 
der Steuerpflichtige den vorwiegenden Aufenthalt hatte. Hat der Steuerpflichtige 
vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland einen Wohnsitz oder einen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist der Bundesstaat, in dem der Steuer- 
pflichtige die Staatsangehörigkeit besitzt, Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern. 
Besitzt der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundesstaaten, 
so entsche,det der Bundesstaat, in dem er die Staatsangehörigkeit zuerst erworben 
hat; hat er die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundesstaaten gleichzeitig er- 
worben, so sind die beteiligten Bundesstaaten zu gleichen Anteilen berechtigt; be- 
sitzt der Steuerpflichtige in keinem Bundesstaate die Staatsangehörigkeit, so ist der 
Bundesstaat, in dem der Steuerpflichtige seinen letzten Aufenthalt hatte, Gläubiger 
der Steuern. 
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Der Steuerpflichtige hat mindestens einen Monat vor der Aufgabe des 
dauernden Aufenthalts im Inland dem für den Ort seines Wohnsitzes oder ge- 
wöhnlichen Aufenthalts zuständigen Besitzsteueramt als Steuerbehörde von der 
beabsichtigten Aufgabe des Aufenthalts Anzeige zu erstatten und eine Vermögens- 
erklärung beizufügen, die unter der Versicherung abzugeben ist, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. In besonderen Fällen kann von 
der Innehaltung dieser Frist abgesehen werden. 
Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des- 
seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens des Vertretenen, wenn der Vertretene 
den dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben will. 
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Der Steuerpflichtige hat vor der Aufgabe seines dauernden Aufenthalts 
im Inland für die Erfüllung der sich aus der Vorschrift des § 1 ergebenden 
Verpflichtung in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Vermögens & 6) Sicher- 
beit zu leisten. Die Vorschrift des & 1 des Gesetzes zur Sicherung der Kriegs- 
steuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) bleibt unberührt.
	        
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