Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des seiner 
Verwaltung unterliegenden Vermögens; die Sicherheit ist aus letzterem zu leisten. 
Gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen und Testa- 
mentsvollstrecker haften persönlich für die Sicherheit von dem ihrer Verwaltung 
unterliegenden Vermögen, wenn sie Vermögen in Kenntnis des Umstandes, daß 
Es sicherheitspflichtig ist, vor der Leistung der Sicherheit ausantworten und die 
Beitreibung von dem Steuerpflichtigen nicht erfolgen kann. 
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Das Vermögen (( 5) ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe des dauernden 
Aufenthalts im Inland nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) zu ermitteln. Dem nach diesen Vorschriften fest- 
gestellten Vermögen sind hinzuzurechnen Beträge, die seit dem 1. August 1914 in 
ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt worden sind, sowie Beträge, 
die seit dem 1. August 1914 zum Erwerbe von Gegenständen aus edlen Metallen, 
von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck= oder Luxusgegenständen sowie 
von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungs-= 
preis für den einzelnen Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für 
mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und 
darüber beträgt. Die Hinzurechnung findet nur statt, wenn die bezeichncten Gegen- 
stände noch im Besitze des Steuerpflichtigen sind. Ist die Anlage in ausländischem 
Grund= oder Betriebsvermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um 
den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung. 
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Die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit erfolgt durch 
die für die Veranlagung und Erhebung der Besitzstcuer (Besitzsteuergesetz vom 
3. Juli 1913) zuständigen Behörden. 
Die Landesregierung kann die Annahme der Sicherheit anderen Behörden 
übertragen. 
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Die Steuerbehörde prüft die Angaben des Steuerpflichtigen. Ergibt sich, 
daß eine Sicherheit nicht zu leisten ist, so macht sie dem Steuerpflichtigen hier- 
von unverzüglich Mitteilung. Andernfalls stellt sie nach Vornahme der etwa 
erforderlichen Ermittlungen den Betrag der Sicherheit fest. 
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Der Betrag der geschuldeten Sicherheit wird dem Steuerpflichtigen von der 
Steuerbehörde durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Be- 
lehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Leistung der 
Sicherheit vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland. 
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