Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Angehörige des Deutschen Reichs, die nach Maßgabe des & 22 rechtskräftig, 
verurteilt sind, können ihrer Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentral= 
behörde des Bundesstaats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, verlustig. 
erklärt werden. Gehören sie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch. 
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern nicht in der 
Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ein Vorbehalt gemacht ist, zugleich auf die Ehe- 
frau, sofern sic nicht dauernd von ihrem Ehemanne getrennt lebt, und auf die- 
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlicher- 
Gewalt zusteht. Ausgenommen sind die Töchter, die verheiratet sind oder ver- 
heiratet gewesen sind. 
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Die Landespolizeibehörden sind befugt, Personen, welche gemäß § 23 die- 
deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie die im § 1 Abs. 2 genannten. 
Personen, welche rechtskräftig wegen Steuerflucht verurteilt sind, aus dem Reichs- 
gebiete zu verweisen. 
*!·. . . 
Werden die hinterzogenen Steuerbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf 
vom Hundert vom Fälligkeitstag ab gezahlt und die geschuldete Sicherheit geleistet, 
bevor eine zwangsweise Beitreibung stattgefunden hat, so tritt Straffreiheit für 
Täter und Teilnehmer ein; ist eine Verurteilung bereits erfolgt, so unterbleibt 
die weitere Vollstreckung. Stellen in solchem Falle Personen, die gemäß §& 23. 
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, Antrag auf Wiedereinbürgerung, 
so darf die Genehmigung aus Gründen, die mit der Hinterziehung im Zusammen- 
hange stehen, nicht versagt werden. 
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Hat in den Fällen des 9 22 Abs. 1, 2 nachweislich der Steuerpflichtige 
oder der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen nicht in der Absicht gehandelt, 
sich oder den von ihm vertretenen Steuerpflichtigen der Steuerpflicht zu entziehen, 
so tritt Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. 
Ebenso wird bestraft, wer als Steuerpflichtiger oder gesetzlicher Vertreter 
des Steuerpflichtigen die ihm nach & 4 obliegende Vermögenserklärung innerhalb. 
der vorgeschriebenen Frist nicht abgibt oder wissentlich unrichtige oder unvoll. 
ständige Angaben macht. . 
DicVorschriftendcssWAbs.3,5,dess25Satz1sindeuentsprechende 
Anwendung. 
(27 „ 
Die Einziehung der Sicherheit oder der Steuern erfolgt unabhängig von- 
der Bestrafung.
	        
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