Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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16 
Der Reichsfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie Arund- 
sätzliche Bedeutung haben. 
817 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den an sie ergehenden Ersuchen 
des Reichsfinanzhofs zu entsprechen. 
818 
Vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung trifft der Bundesrat die 
Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich der Fristen, und die Kosten in 
dem Verfahren vor dem Reichsfinanzhof. 
819 
Der Geschäftsgang des Reichfinanzhofs wird durch eine Geschäftsordnung 
geregelt, die dieser auszuarbeiten und dem Bundesrate zur Bestätigung vorzulegen hat. 
820 
Will in einer Rechtsfrage ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung 
(& 16) abweichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung 
an die vereinigten Senate zu verweisen. 
Soweit die Entscheidung in der Sache eine vorgängige mündliche Verhand- 
lung erfordert, erfolgt diese vor den vereinigten Senaten. 
Reichsaufsicht 
821 
Die Reichsaufsicht auf dem Gebiete der Zölle und Reichssteuern (Artikel 36 
der Verfassung des Deutschen Reichs) wird durch besondere, dem Reichskanzler 
unterstellte Behörden oder Beamte wahrgenommen. 
22 
Soweit die Abgabepflichtigen der für die Festsetzung der Abgabe zust indigen 
Landesbehbörde Einsicht in die Bücher oder sonftigen Geschäftspapiere gewähren 
müssen, hab. n die Landesbehörden der Reichsaufsichtsbehörde (X 21) auf deren 
Ersuchen zum Swecke der Nachprüfung der Abgabenfestsetzung ebenfalls diese Ein- 
sicht zu verschaffen. 
823 
Die Reichsaufsichtsbehörden (6 21) sind berechtigt, in einem Verfahren über 
einen Abgabeanspruch selbständig Rechtsmittel einzulegen oder sich einem Rechts- 
mittel anzuschließen. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichsaufsichtsbehörde und der 
Landesbehorde daruber, ob im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vorschrift keine
	        
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