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Der Reichsfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie Arund-
sätzliche Bedeutung haben.
817
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den an sie ergehenden Ersuchen
des Reichsfinanzhofs zu entsprechen.
818
Vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung trifft der Bundesrat die
Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich der Fristen, und die Kosten in
dem Verfahren vor dem Reichsfinanzhof.
819
Der Geschäftsgang des Reichfinanzhofs wird durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die dieser auszuarbeiten und dem Bundesrate zur Bestätigung vorzulegen hat.
820
Will in einer Rechtsfrage ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung
(& 16) abweichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung
an die vereinigten Senate zu verweisen.
Soweit die Entscheidung in der Sache eine vorgängige mündliche Verhand-
lung erfordert, erfolgt diese vor den vereinigten Senaten.
Reichsaufsicht
821
Die Reichsaufsicht auf dem Gebiete der Zölle und Reichssteuern (Artikel 36
der Verfassung des Deutschen Reichs) wird durch besondere, dem Reichskanzler
unterstellte Behörden oder Beamte wahrgenommen.
22
Soweit die Abgabepflichtigen der für die Festsetzung der Abgabe zust indigen
Landesbehbörde Einsicht in die Bücher oder sonftigen Geschäftspapiere gewähren
müssen, hab. n die Landesbehörden der Reichsaufsichtsbehörde (X 21) auf deren
Ersuchen zum Swecke der Nachprüfung der Abgabenfestsetzung ebenfalls diese Ein-
sicht zu verschaffen.
823
Die Reichsaufsichtsbehörden (6 21) sind berechtigt, in einem Verfahren über
einen Abgabeanspruch selbständig Rechtsmittel einzulegen oder sich einem Rechts-
mittel anzuschließen.
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichsaufsichtsbehörde und der
Landesbehorde daruber, ob im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vorschrift keine