Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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rücksichtlich der landschaftlichen Stipendien ist auf dem 19. ordentlichen Landtage 
durch eine Vereinbarung mit der Regierung in Fortfall gebracht, nach welcher 
der Gesamtheit der Rittergutsbesitzer aus Billigkeitsrücksichten für die Beseiti- 
gung des bisherigen Vorrechts eine Abfindungssumme von 20 000 Mk. aus 
Staatsmitteln unter der Auflage der dauernden Verwendung zu einem von der 
Landesregierung als dem Staatsinteresse entsprechend anerkannten Zweck zur 
Verfügung gestellt ist (Beschluß vom 23. Februar und 27. März 1888, 
Schreiben des Staatsministeriums vom 15. Februar 1889, Anl. 168 der 
Drucksachen des 19. ordentlichen Landtages). Näheres über die einschlagenden 
Rechtsverhältnisse im Gutachten des Landsyndikus: Die landschaftlichen Stipen- 
dien und die Ritterschaft — Anl. A zu Anl. 5 der Verhandlungen des bezeich- 
neten Landtages. 
8 35. 
) Auswanderung. 
Jeder Landeseinwohner hat das Recht der Auswanderung 
ohne Erlegung einer Abzugssteuer, jedoch unter den durch die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonstige Verbindlichkeiten 
gegen den Staat und Privatpersonen eintretenden Beschränkungen!). 
1) Schon die Bundesakte, Art. 18, hatte den Untertanen der deutschen 
Bundesstaaten Freiheit von der Abzugssteuer in den Fällen zugesichert, wo das 
Vermögen in einen anderen Bundesstaat überging. Die näheren Ausführungs- 
bestimmungen enthielt der Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817, publiziert durch 
V.-O. vom 2. Januar 1818 Nr. 3. — Über die Entlassung aus der Staats- 
angehörigkeit zum Zwecke der Aus= oder Überwanderung jetzt: Bundesgesetz über 
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870, § 15, und in Beziehung auf die Beschränkungen aus Rücksicht 
auf Erfüllung der Wehrpflicht daneben: Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 
insbesondere § 60 und die Novelle zu diesem Gesetz vom 6. Mai 1880, Art. 1, 
8 1, Ziff. 8. 
8 36. 
g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte. 
Alle privatrechtlichen Reallasten an Zehnten, Hand= und 
Spanndiensten, Geld-, Getreide= und sonstigen Natural-Abgaben. 
und Leistungen, womit das Eigenthum oder das erbliche Besitz- 
recht an einem Grundstücke beschwert ist oder in Zukunft be- 
schwert werden könnte, sowie auch alle bloß persönlichen, d. h. 
gewissen Personen ohne den Besitz eines Grundstückes obliegenden 
Dienste und Leistungen sind, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund 
ihrer Entstehung, der Ablösung dergestalt unterworfen, daß ihre 
Rhamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 9
	        
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