— 218 —
8 148.
[Wiederholung eines solchen abgelehnten Vorschlags.
Wird ein solcher Vorschlag abgelehnt und auf dem nächsten
Landtage wieder vorgebracht, hat derselbe alsdann wiederum die
Mehrheit der Stimmen des betheiligten Standes gegen sich,
bilden aber zugleich sämmtliche für denselben abgegebene Stimmen
die erforderliche Mehrheit der Stimmenzahl der ganze Stände-
versammlung, so ist der Vorschlag angenommen.
8 144.
13. Wirkung der Beschlüsse.
Die Wirkung und Beförderung eines gefaßten Beschlusses darf
weder durch Verwahrungen, noch durch Berufung auf die höchste
Entscheidung, noch auf andere Weise aufgehalten oder gehindert
werden, sondern jedes ständische Mitglied muß sich das Resultat
der Abstimmung schlechterdings gefallen lassen 1). Gleichwohl
steht es einzelnen oder mehreren Abgeordneten frei, ihre besondere
Meinung schriftlich auszuführen und zu verlangen, daß ihre
Ausführung mit dem Beschlusse der Landschaft der Landes-
regierung mitgetheilt werde 2).
1) Nach Zöpfl (Staatsrecht, Bd. 2, S. 342) sind die einzelnen Stände-
mitglieder gemeinrechtlich für befugt zu achten, Verwahrungen gegen land-
ständische Beschlüsse zu Protokoll zu geben. — Ahrlich wie Abs. 1 des § 144
auch Reuß j L. (Verf.-Urk. von 1852, § 93).
2) Der vorstehende Satz entspricht der kurhessischen (§ 105) und sächsischen
Verfassung (§ 113) und ist auf Antrag der Stände dem Entwurf nachträglich
eingefügt. In bezug auf Sonderberichte der Kommissionsminderheiten: G.-O.,
§ 28, Abs. 2. Außerhalb der Kommissionen ist von der Ermächtigung bisher
kaum Gebrauch gemacht.
8 145.
14. Landesfürstliche Entschließung darauf.
Ein Beschluß der Ständeversammlung erhält nicht eher ge-
setzliche Gültigkeit, als bis ihm die landesfürstliche Zustimmung
ertheilt und er als Gesetz publicirt ist).
Ob der Landesfürst ständischen Beschlüssen und Anträgen
seine Zustimmung ertheilen wolle? — hängt von dessen freier