Full text: Die Freimauerer, deren Ursprung, Geschichte, Verfassung, Religion und Politik.

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unter dem Titel: „Ordnung und Vereinigung gemeiner 
Bruderschaft des Steinwerks und der Steinmetzen“, aus- 
gearbeitet, und, als sich im Bruderkreise darob „Irr- 
ungen“ ergeben hatten, auf neuen Versammlungen in 
Basel 1497 und in Straßburg 1498 revidiert und von 
Kaiser Maximilian I. im letztern Jahre bestätigt. Man 
nannte dieses Werk im Schoße der Vereinigung: das 
Bruderbuch. Aus dieser und anderen gleichzeitigen Ur- 
kunden der Steinmetzen-Brüderschaft geht, bezüglich ihrer 
Organisation (die technischen Vorschriften übergehen wir) 
folgendes hervor. Die Brüder unterschieden sich in Meister, 
Parlierer und Gesellen, wozu noch, nicht als Bundesbrüder, 
wohl aber als Angehörige, die Diener (Lehrlinge) kamen. 
— An der Spitze jeder Bauhütte stand ein freigewählter 
Werk= oder Baumeister. Die Werkmeister der drei Bau- 
hütten zu Straßburg, Köln und Wien waren die obersten 
Richter des Bundes, unter denen wieder der Werkmeister 
von Straßburg (der Haupthütte) den Vorrang hatte. Zum 
Gerichtskreise von Straßburg gehörte das linke Rheinufer 
abwärts bis zur Mosel und auf dem rechten Schwaben, 
Baiern, Franken und Hessen, zu dem von Köln das Land 
jenseits der Mosel, zu dem von Wien Österreich, Ungarn 
und Italien. Abgesondert unter einem eigenen Meister 
war die Schweiz, nämlich unter dem von Bern, an dessen 
Stelle später der von Zürich trat. Die Bauleute Nord- 
deutschlands rechts vom Rhein (Thüringens, Sachsens u. s. w.) 
waren aber nur dem Namen nach Glieder des Bundes. 
In Wirklichkeit ordneten sie sich keiner dieser Bauhütten 
unter, sondern beschlossen 1462 in Torgau eine eigene 
„Ordnung". In diesen Ordnungen finden wir manche 
rührende Züge wackerer Gesinnung der Bauleute. So war 
ihnen z. B. verboten, verstorbene Meister und ihre Werke 
zu schmähen, ebenso ihre Kunst andere um Geld zu lehren, 
— sie mußten es gegenseitig aus Freundschaft thun: —
	        
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