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unter dem Titel: „Ordnung und Vereinigung gemeiner
Bruderschaft des Steinwerks und der Steinmetzen“, aus-
gearbeitet, und, als sich im Bruderkreise darob „Irr-
ungen“ ergeben hatten, auf neuen Versammlungen in
Basel 1497 und in Straßburg 1498 revidiert und von
Kaiser Maximilian I. im letztern Jahre bestätigt. Man
nannte dieses Werk im Schoße der Vereinigung: das
Bruderbuch. Aus dieser und anderen gleichzeitigen Ur-
kunden der Steinmetzen-Brüderschaft geht, bezüglich ihrer
Organisation (die technischen Vorschriften übergehen wir)
folgendes hervor. Die Brüder unterschieden sich in Meister,
Parlierer und Gesellen, wozu noch, nicht als Bundesbrüder,
wohl aber als Angehörige, die Diener (Lehrlinge) kamen.
— An der Spitze jeder Bauhütte stand ein freigewählter
Werk= oder Baumeister. Die Werkmeister der drei Bau-
hütten zu Straßburg, Köln und Wien waren die obersten
Richter des Bundes, unter denen wieder der Werkmeister
von Straßburg (der Haupthütte) den Vorrang hatte. Zum
Gerichtskreise von Straßburg gehörte das linke Rheinufer
abwärts bis zur Mosel und auf dem rechten Schwaben,
Baiern, Franken und Hessen, zu dem von Köln das Land
jenseits der Mosel, zu dem von Wien Österreich, Ungarn
und Italien. Abgesondert unter einem eigenen Meister
war die Schweiz, nämlich unter dem von Bern, an dessen
Stelle später der von Zürich trat. Die Bauleute Nord-
deutschlands rechts vom Rhein (Thüringens, Sachsens u. s. w.)
waren aber nur dem Namen nach Glieder des Bundes.
In Wirklichkeit ordneten sie sich keiner dieser Bauhütten
unter, sondern beschlossen 1462 in Torgau eine eigene
„Ordnung". In diesen Ordnungen finden wir manche
rührende Züge wackerer Gesinnung der Bauleute. So war
ihnen z. B. verboten, verstorbene Meister und ihre Werke
zu schmähen, ebenso ihre Kunst andere um Geld zu lehren,
— sie mußten es gegenseitig aus Freundschaft thun: —