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Für solche Geldsendungen, die nur über die Landungsbrücke in Lome nach Lome Ort und umge-
kehrt befördert werden, wird ausschließlich eine Gebühr von 0,1 Prozent des Wertes berechnet.
Lome, den 17. Juli 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Hansen.
Verordnung des Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend das Verbot
der Einfuhr von Opium und der Verabfolgung an Eingeborene. Vom 12. Juni 1906.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in
Verbindung mit 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonial-
blatt 1903, Seite 509) wird bestimmt, was folgt:
Es ist verboten, Opium zu Genußzwecken in das Schutzgebiet der Marschall-Inseln
einzuführen.
Der Vertreter der Kaiserlichen Regierung in Jalult kann unter besonderen von Fall zu Fall
festzusetzenden Bedingungen Ausnahmen eintreten lassen.
2. Es ist verboten, Opium an Eingeborene der im Schutzgebiet heimischen Stämme zu
verabfolgen.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten
oder mit Haft oder mit Geldstrase bis zu Eintausend Mark, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft.
Opium, das Gegenstand der Zuwiderhandlungen ist, unterliegt der Einziehung.
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Nauru, den 12. Juni 1906.
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann.
Berg.
Personalien.
Dem Kaiserlich Jopanischen Konsul G. Narita in Tonnswville (Queensland) ist für das Schutz-
gebiet von Deutsch-Neu-Guinea ausschließlich des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen das
Exequatur namens des Reichs erteilt worden.
Kaiserliche Schunztruppen.
Oberkommando der Schutztruppen.
A. K. O. vom 13. September 1906.
Ohnesorg, Oberst beim Oberkommando, unter Enthebung von der Stellung als außeretatmäßiges militä-
risches Mitglied des Reichsmilitärgerichts auf sein Gesuch der Abschied mit der gesetzlichen Pension
und der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform bewilligt.
Quade, Oberstleutnant im großen Generalstabe, kommandiert zur Dienstleistung beim Oberkommando, aus
dem Heere ausgeschieden und als Chef des Stabes beim Oberkommando angestellt und gleichzeitig
zum außeretatmäßigen militärischen Mitgliede des Reichsmilitärgerichts ernannt.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafriko.
A. K. O. vom 13. September 1906.
Fonck (Heinrich), Hauptmann, bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt kommandiert.
Es werden befördert:
v. Prittwitz u. Gaffron, Hauptmann und Kompagniechef, zum überzähligen Major;
die Oberleutnants:
v. der Marwitz und v. Stuemer zu überzähligen Hauptleuten
v. Trzaska, Leutnant, zum Oderleuchan. zuhliden Haup
Dr. Stolowsky, Oberarzt, Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere 21½ Jahre genehmigt.