Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

— 117 — 
und Beleidigungen der Unschuld im Gefolge haben,“) gewiß 
das einzig richtige; gegen die geheime Prostitution und noch 
lange die Menschen — Menschen sind. Beweis dafür sind 
leider allzu zahlreiche Vorfälle, von denen wir einige wenige 
Beispiele anführen. 
Ein Scheusal von Weib und Mutter hatte sich im 
Jahre 1882 in der Person der unverehelichten Luise Rostert 
wegen einer Reihe der empörendsten, u. a. auch mit der 
eigenen zehnjährigen Tochter vorgenommenen Kuppeleien vor 
der 6. Strafkammer des Berliner Landgerichts I. zu ver- 
antworten. Die Angeklagte, welche eines gewissen äußern 
Schliffs nicht ermangelt, hatte es nur zu gut verstanden, 
sich in vielen Familien Vertrauen zu erwerben, was sie dahin 
ausnutzte, daß sie die Töchter dieser Familien, die zum 
großen Teil sich sogar noch unter der Altersgrenze von 
14 Jahren befanden, nach ihrer Wohnung zu locken und 
dort dem Laster zu überliefern wußte. Unter Verleugnung 
aller Gefühle, welche sonst einer Mutter heilig sind, ver- 
schmähte es das schändliche Weib sogar nicht, das eigene 
Kind gut zahlenden Wüstlingen preiszugeben und es physisch 
und moralisch zu Grunde zu richten. Die in der Verhand- 
lung zu Tage kommenden Thatsachen waren so haarsträu- 
bender Natur und belasteten die Angeklagte derart, daß 
selbst der Verteidiger (Rechtsanwalt Friedmann) sich nur auf 
den Satz „Fiat justitial“ zu beschränken in der Lage fand. 
Der Gerichtshof erkannte auf 3 Jahre 6 Monate Zuchthaus, 
5 Jahre Ehrverlust und Polizeiaufsicht. Als das freche 
Weib, welches dieser Sentenz gegenüber und auch beim 
Solche „Versehen“ der Polizei gegenüber Frauen und Mädchen, 
die aus irgend einem unschuldigen Grunde nachts allein ausgehen, sollen 
auch schon in Berlin vorgekommen sein, jedoch nur vereinzelt und nicht zu 
vergleichen mit der oben geschilderten beständigen und unausrottbaren 
Gewohnheit der Pariser Polizeiagenten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.