Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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macht. Gewinnt bei dem Erscheinen der Person vor dem 
Richter dieser die bestimmte Uberzeugung, daß die betreffende 
Person aufgehört hat, eine Prostituierte zu sein, oder beweist 
dieselbe, wenn der Richter diese Probe für gut findet, drei 
Monate hindurch vom Tage des Erscheinens an, daß sie sich 
gebessert hat, so kann der Richter ihre Enthebung von der 
Pflicht periodischer Untersuchungen aussprechen. 
Der Nachweis guter Aufführung ist aber nicht geleistet, 
wenn die Betreffende während der angegebenen Zeit sich in 
irgend einem Lokale eines unter die Bestimmungen dieses 
Aktes fallenden Ortes der Prostitution ergiebt, oder sich wie 
eine Prostituierte benimmt. 
Ein Hauseigentümer, Mieter oder Stellvertreter eines 
solchen, welcher Grund hat anzunehmen, daß eine Person 
eine Prostituierte ist und an einer ansteckenden Krankheit 
leidet, und der dennoch duldet, daß eine solche in seinem 
Hause oder seiner Wohnung sich prostituiert, oder sie gar dazu 
veranlaßt, wird mit Geldbuße bis zu 20 Pfd. Sterl. oder 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten mit oder ohne Zwangs- 
arbeit bestraft, ohne den Strafen Eintrag zu thun, welche 
er sich wegen Haltung eines Hauses der Unzucht oder 
sonstigen Unfugs zugezogen haben kann. — 
Diese Akte nun haben die unheilvollsten Folgen gehabt. 
Die englischen Behörden schienen von einem wahren Fana- 
tismus für die Vermehrung der Objekte des geschlechtlichen 
Vergnügens ihrer Soldaten und Matrosen befallen zu sein. 
Es ist so weit gekommen, daß einer armen und braven Frau, 
welche von ihrem lüderlichen Manne angesteckt worden, die 
Aufnahme in das Hospital verweigert wurde, wenn sie sich 
nicht als öffentliche Prostituierte eintragen lasse. Ebenso wurde 
einem minderjährigen Mädchen, welches ein spyphilitisches 
Übel unglücklicher Weise ererbt hatte, die Aufnahme verweigert. 
Die meist fälschlicher Weise der Prostitution beschuldigten und 
gewaltsam zur ärztlichen Untersuchung gebrachten Mädchen
	        
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