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macht. Gewinnt bei dem Erscheinen der Person vor dem
Richter dieser die bestimmte Uberzeugung, daß die betreffende
Person aufgehört hat, eine Prostituierte zu sein, oder beweist
dieselbe, wenn der Richter diese Probe für gut findet, drei
Monate hindurch vom Tage des Erscheinens an, daß sie sich
gebessert hat, so kann der Richter ihre Enthebung von der
Pflicht periodischer Untersuchungen aussprechen.
Der Nachweis guter Aufführung ist aber nicht geleistet,
wenn die Betreffende während der angegebenen Zeit sich in
irgend einem Lokale eines unter die Bestimmungen dieses
Aktes fallenden Ortes der Prostitution ergiebt, oder sich wie
eine Prostituierte benimmt.
Ein Hauseigentümer, Mieter oder Stellvertreter eines
solchen, welcher Grund hat anzunehmen, daß eine Person
eine Prostituierte ist und an einer ansteckenden Krankheit
leidet, und der dennoch duldet, daß eine solche in seinem
Hause oder seiner Wohnung sich prostituiert, oder sie gar dazu
veranlaßt, wird mit Geldbuße bis zu 20 Pfd. Sterl. oder
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten mit oder ohne Zwangs-
arbeit bestraft, ohne den Strafen Eintrag zu thun, welche
er sich wegen Haltung eines Hauses der Unzucht oder
sonstigen Unfugs zugezogen haben kann. —
Diese Akte nun haben die unheilvollsten Folgen gehabt.
Die englischen Behörden schienen von einem wahren Fana-
tismus für die Vermehrung der Objekte des geschlechtlichen
Vergnügens ihrer Soldaten und Matrosen befallen zu sein.
Es ist so weit gekommen, daß einer armen und braven Frau,
welche von ihrem lüderlichen Manne angesteckt worden, die
Aufnahme in das Hospital verweigert wurde, wenn sie sich
nicht als öffentliche Prostituierte eintragen lasse. Ebenso wurde
einem minderjährigen Mädchen, welches ein spyphilitisches
Übel unglücklicher Weise ererbt hatte, die Aufnahme verweigert.
Die meist fälschlicher Weise der Prostitution beschuldigten und
gewaltsam zur ärztlichen Untersuchung gebrachten Mädchen