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gesunken sind, bei Ausübung ihres „Berufes“ öffentliches
Ärgernis zu erregen, oder wenn sie die genannten Anstalten
verlassen, um ihr früheres „Leben“ wieder zu beginnen.
In diesen Anstalten aber müßten sie verbleiben, bis sie
ehrbare Stellen erhalten, sich verheiraten oder in einer Familie
Aufnahme finden.
Durch diese vorgeschlagenen Maßregeln müßten die
schlimmsten Schäden der Prostitution unterbunden werden.
Solche Vorkommnisse dieser dunkeln Seite des Lebens, welche
weder in „öffentlichen Häusern,“ noch auf Straßen vor sich
gehen und Niemanden stören oder verletzen, werden dagegen
niemals völlig zu beseitigen sein, und sie ohne Not aufzustöbern,
würde mehr Schaden als Nutzen stiften. Es genügt, wenn
der Staat sie nicht durch eine nutzlose Kontrolle anerkennt
und wenn er sich vorbehält, gegen sie einzuschreiten, sobald
gegen sie von rechtschaffener Seite geklagt wird oder sobald
sie Skandal herbeiführen. Unbedingt und erbarmungslos
zu vernichten sind aber der Mädchenhandel, sowie alle Bordelle
und bordellähnlichen Veranstaltungen, alle Kuppelei und
Zuhälterei und alle sich nur im geringsten an die Offentlichkeit
wagende zweifellose Prostitution.
Wäre einmal durch unnachsichtige Unterdrückung dieser
Übelstände und Greuel das Laster der Unzucht in der That
auf Freiwillige beschränkt, welche unauffällig leben und sich
durch Eintritt in die erwähnten Anstalten leicht ein besseres
Lvoos verschaffen können, so wäre die Prostitution nicht mehr
gefährlich, und es wäre Aussicht vorhanden, daß auch jene
„Freiwilligen“ sich eines besseren besinnen und am Ende
aussterben würden, was sicher im Falle übertriebener polizei-
licher Spürerei nicht einträte, weil die Opposition nun einmal
dem Menschen angeboren ist.
Aus den angeführten Gründen glauben wir uns keiner
Inkonsequenz schuldig zu machen, wenn wir finden, daß die
Polizei, um ungerechte Verfolgungen zu vermeiden, und im