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Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, gemeinsame Kontrollverzeichnisse für
mehrere Behörden anzuordnen.
Die von den übrigen keine Sportelkasse führenden Behörden sowie von den bei einzelnen
Departements bestehenden Prüfungskommissionen angesetzten Sporteln sind, vorbehältlich
der diesfalls in den einzelnen Departements zu treffenden anderweitigen Bestimmungen,
jedes Mal gleichzeitig mit der Ausschreibung oder Ueberweisung der Sportel
(§. 12) dem Sportelkontrolleur der vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterem in
das Kontrollverzeichniß einzutragen.
Die Registratoren haben darauf zu achten, daß kein Aktenstück reponirt wird, bevor
auf demselben der Eintrag des darauf befindlichen Sportelansatzes in das Kontrollverzeichniß
oder dessen Anzeige an den Sportelkontrolleur bescheinigt ist.
S. 14.
Die Sportelkontrollverzeichnisse umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahrs.
Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April übergibt der kontrollirende Beamte
den die Sportelrechnungen revidirenden Stellen spezielle Auszüge über die während
des vorangegangenen Vierteljahrs zur Aufnahme in diese Rechnungen überwiesenen Sporteln.
Die Auszüge über die in dem abgelaufenen Etatsjahr an die Kameralämter überwiesenen
Sporteln (§. 12 Abs. 2) sind am 1. April an das Steuerkollegium, Abtheilung
für direkte Steuern, einzusenden. Die einem und demselben Kameralamt überwiesenen
Sporteln sind je in einen Auszug aufzunehmen.
S. 15.
Die Kanzleibeamten, welche nach §§. 13 und 14 die Kontrollirung der Sportelerhebung
neben ihren ordentlichen Dienstverrichtungen zu besorgen haben, erhalten hiefür
eine Belohnung, welche beträgt:
bis auf 200 Sportelfälle
28 J/¾ von 100 Fällen,
von über 200 bis 400 Sportelfällen
24 von 100 Fällen,
von über 100 bis 800 Sportelfällen
18 “ von 100 Fällen,