Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  7.

Die  Erledigung  von  Gesuchen  um  Zahlungsfristen  kommt  derjenigen  Behörde  zu,
welche  die  Sportel  angesetzt  hat,  wenn  aber  die  Sportel  nach  Maßgabe  des  §.  12  Abs.  2
dem  Kameralamt  überwiesen  worden  ist,  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  direkte
Stenern.  Jedoch  können  die  Ortsvorsteher  Zahlungsfristen  für  die  von  ihnen  angesetzten
Sporteln  über  den  Termin  hinaus,  auf  welchen  die  Vierteljahrsrechnungen  abzuschließen
sind,  nicht  ohne  Genehmigung  des  Oberamts  bewilligen.

Fristen  für  Zahlung  von  Sporteln  dürfen  nur  in  dringlichen  Fällen  bei  erwiesener
zeitlicher  Zahlungsunfähigkeit  des  Sportelpflichtigen  bewilligt  werden.  Solche  Bewilligungen
  können  sowohl  von  der  bewilligenden  Behörde  als  von  den  vorgesetzten  Behörden
jederzeit  widerrufen  werden.  Die  fristenweise  Bezahlung  der  unter  Nr.  17  und  18  des
Tarifs  bezeichneten  Sporteln  durch  Abzüge  am  Diensteinkommen  innerhalb  Jahresfrist
ist  jedoch  nicht  zu  erschweren.

8.  8.

Soweit  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen  werden,  ist  für  die  Ermächtigung  zu
abgängiger  Verrechnung  uneinbringlicher  Ausstände  die  der  Einzugsbehörde  zunächst  vorgesetzte
  Behörde  zuständig,  für  die  von  den  Kameralämtern  einzuziehenden  Ausstände  das
Stenerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern.

§.  9  (zu  Art.  6).

Der  Sportelansatz  für  die  Ausstellung  von  Reisepässen,  Staatsangehörigkeitszeugnissen,
  Wandergewerbescheinen  (Tarif  Nr.  79  Ziff.  1  bis  5),  für  Beglaubigungen,  Abnahme
von  Giden,  sowie  für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  Schaustellungen  (Tarif  Nr.  58
Ziff.  2)  kann  bei  nachgewiesener  gänzlicher  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  von  der  zum
Ansatz  zuständigen  Behörde  unterlassen  oder  zurückgenommen  werden.

F.  10.

Gesuche  um  Nachlaß  von  Sporteln  im  Gnadenwege  sind  bei  der  Behörde,  welche
die  Sportel  angesetzt  hat,  anzubringen  und  von  dieser  im  Instanzenweg  dem  vorgesetzten
Ministerium  beziehungsweise  der  etwa  auf  Grund  besonderer  Vorschrift  an  Stelle  desselben
  zur  Erledigung  solcher  Gesuche  ermächtigten  Behörde  vorzulegen.