Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

252 Gesetz über die Erwerbung und den Verlust 
Staaten die politische Freizügigkeit in dem oben sub Ziff. 5 angedeu- 
teten Sinne. 
Die Rückwirkungen des Gesetzes über die Bundes= und Staats- 
angehörigkeit auf die bayr. Gesetzgebung sind ziemlich bedeutend. Na- 
mentlich werden berührt: 
1. der § 4 Tit. IV der bayr. Verfassungsurkunde und die fast 
gleichlautende Bestimmung in § 7 der ersten Verfassungsbeilage, wonach 
öffentliche Aemter 2c. nur an Eingeborne oder verfassungsmäßig Natu- 
ralisirte ertheilt werden dürfen, durch § 9 des Gesetzes vom 1. Juni 
1870; 
2. die Bestimmungen in § 2—6 der I. Verf.-Beil., welche von 
der Erwerbung und dem Verluste, des bayr. Indigenats handeln, durch 
§ 2 ff. und § 13 ff. des Ges. vom 1. Juni 1870; 
3. der § 14 Tit. IV der Verfassung, worin den Bayern gestat- 
tet ist, in einem anderen Bundesstaat, welcher erweislich sie zu Unter- 
thanen annehmen will, auszuwandern durch § 7, § 15 Abs. 1 und 
§ 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870; 
4. der § 11 der J. Verf.-Beil. in Verbindung mit dem eben 
allegirten 8 14 Tit. IV der Verfassungsurkunde, insoferne hier der 
Eintritt bayr. Unterthanen in fremde Dienste geregelt, ist durch § 22 und 
23 des Gesetzes vom 1. Juni 1870; 
5. der Art. 9 des bayr. Gesetzes über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt vom 16. April 1868, wonach der Erwerb des Indi- 
genats von der gleichzeitigen Erwerbung der Heimat in einer bayrischen 
Gemeinde abhängig gemacht ist, durch § 6 des Gesetzes vom 1. Juni 
1871, welcher auf den oben sub Ziff. III, 4 erwähnten Grundgedan- 
ken beruht; 
6. der Art. 14 der Gemeindeordnung für die Landestheile diess. 
des Rheins und der Art. 12 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 
9. April 1869, worin die Erwerbung des Indigenals mit denjenigen 
des Bürgerrechts in Verbindung gebracht iss, gleichfalls durch § 6 des 
des Gesetzes vom 1. Juni 1871; 
7. die Art. 10, 73 und 74 des bayr. Wehrverfassungsgesetzes, 
welche von der Auswanderung Militärpflichtiger handeln, durch § 15 
und 17 des Ges. vom 1. Juni 1871. 
Außerdem treten selbstverständlich die bayr. Ministerialentschließung
	        
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