Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Ich gehe nun zu einigen mehr die inneren Verhältnisse be= 
treffenden Abänderungen, die, gleich den eben erwähnten, die 
Bedeutung einer Verstärkung des förderativen Elements haben. 
Es gehört hierher die Schaffung eines neuen Ausschusses 
für die auswärtigen Angelegenheiten. Je weiter sich der Bund 
ausdehnt, und je mehr größere Staaten ihm beitreten, desto 
mehr tritt das sachliche Bedürfnis hervor, daß nicht bloß, wie 
es bisher vielfach geschehen ist, durch gelegentliche Mitteilungen 
an die Gesandten und an die im Bundesrat versammelten Ver= 
treter der Bundesregierungen, sondern in einem formell ge= 
regelten Wege Mitteilungen über den Gang der politischen Lage 
gemacht werden. Es liegt in der Natur der den Ausschüssen 
des Bundesrats überhaupt zugewiesenen Funktionen, daß die 
Instruierung der Gesandten diesem Ausschuß nicht zufallen 
kann; er wird seinerseits Kenntnis von der Lage der Dinge 
nehmen und wird in der Lage sein, durch diese Kenntnis, durch 
Anträge, die er an den Bundesrat stellt, durch Bemerkungen, 
die er dem Präsidium macht, auf die Behandlung der Politik 
einen Einfluß auszuüben. — — Ich komme auf den Zusatz, 
welchen der Artikel 11 der Bundesverfassung⁹³) in Beziehung 
auf die Kriegserklärung erhalten hat. Dieser Zusatz läßt sich 
unzweifelhaft charakterisieren als eine Verstärkung des förde= 
rativen Elements in der Bundesverfassung. Sein wirklicher 
Charakter liegt aber in etwas anderem. Je mächtiger der 
Bund wird, je weiter er sich ausdehnt, um so mehr ist es von 
⁹³) Artikel 11 der „R. V.“ lautet: „Das Präsidium des Bundes steht dem 
Könige von Preußen zu, welcher den Namen deutscher Kaiser führt. Der 
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg 
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit 
fremden Völkern einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Kriegen im Namen des Reiches ist die Zustimmung 
des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes= 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt. (efr. hier zu Artikel 63 Abs. 4.) 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.“ 
 
	        
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