Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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XV.  Für  ein  getötetes  Tier  wird  keine  Entschädigung  gewährt,  wenn  die  Tötung
ohne  Zustimmung  des  Vereinsvorsitzenden  erfolgt  ist.  Dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  ist
es  überlassen,  ob  er  die  Zuziehung  des  Tierarztes  im  Abschätzungsausschusse  für  erforderlich
hält  oder  seine  Genehmigung  auf  Grund  des  Gutachtens  des  behandelnden  Tierarztes  erteilen
  will.

Von  der  Einholung  der  Zustimmung  des  Vorsitzenden  darf  nur  dann  abgesehen  werden,
wenn  die  sofortige  Tötung  zur  Verhinderung  starker  Qualen  des  Tieres  erforderlich  war.
In  diesem  Falle  sind  zwei  Sachkundige  als  Zeugen  für  die  Notwendigkeit  der  Tötung  zuzuziehen.
  Ausnahmsweise  kann  auch  ein  anderer  Beweis  für  die  Notwendigkeit  der  Tötung
zugelassen  werden.

XVI.  Ist  das  Umstehen  oder  die  Tötung  die  Folge  eines  Hengstschnittes  (Kastration),
so  wird  nur  dann  Entschädigung  gewährt,  wenn  der  Hengstschnitt  unter  Zustimmung  des
Vorsitzenden  durch  einen  Tierarzt  ausgeführt  worden  ist.

XVII.  Zu  den  Kosten  der  ersten  tierärztlichen  Untersuchung  (Ziffer  XIII)  bei  Erkrankung
  oder  Unfall  eines  versicherten  Tieres  trägt  der  Verein  die  Hälfte  bei.  Die  Abrechnung
  ist  deshalb  bei  dem  Vorsitzenden  mit  dem  Antrage  auf  Erstattung  einzureichen.

XVIII.  Außer  der  Entschädigung  wird  ein  Beitrag  zu  den  Kosten  tierärztlicher  Behandlung
  gewährt,  falls  eine  besondere  Mühe  auf  die  Wiederherstellung  des  Tieres  verwendet
  worden  ist.

Der  Beitrag  darf  15  vom  Hundert  der  Versicherungssumme  des  Tieres  und  die
Hälfte  der  Kosten  nicht  übersteigen.

§  6.  Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Rückversicherung  wird  vom  Ministerium
des  Innern  bestimmt.

8  7.  Um  die  Bildung  der  Vereine  zu  fördern,  haben  die  Amtshauptleute  und  die
Stadträte  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  auf  Antrag  eines  Pferdebesitzers
öffentlich  zur  Bildung  eines  Versicherungsvereins  einzuladen  und  die  Verhandlungen  bis
zur  Gründung  des  Vereins  zu  leiten.  Die  Amtshauptleute  können  diese  Einladung  entweder
  für  ihren  ganzen  Verwaltungsbezirk  oder  für  Teile  davon  ergehen  lassen,  haben  sie
aber  innerhalb  dieser  Grenzen  auf  alle  Ortschaften,  einschließlich  der  Städte  mit  Revidierter
Städteordnung,  zu  erstrecken,  in  denen  noch  kein  dieser  Verordnung  entsprechender  Pferdeversicherungsverein
  besteht.

An  Stelle  der  Neugründung  eines  Vereins  können  die  Verhandlungen  in  geeigneten
Fällen  auch  auf  den  Anschluß  einzelner  Orte  an  bestehende  Vereine  gerichtet  werden.

8  8.  Der  Beitritt  zu  dem  Rückversicherungsverbande  der  Anstalt  für  staatliche  Vieh-Inkrafttreten


der  Rückversicherung.


Anmeldung

versicherung  erfolgt  durch  Anmeldung  bei  dieser  Anstalt.  Der  Verein  bleibt  an  diese  An=  zum  Beitritt.