258 Träger und Organe der Staatsgewalt. (F. 19.)
1) Alle an den König eingehenden Sachen sollen demselben zur eigenen Eröffnung
vorgelegt werden.
2) Der König wird sodann befehlen, was etwa in einzelnen Fällen sogleich, es sei
in Militär= oder Hof= und Civilsachen, darauf verfügt werden soll.
3) Alles ÜUbrige wird abgesondert a) in Militärsachen, und zwar ag) allgemeine
und solche, die Einfluß auf die Landesverwaltung haben, und 8) rein militärische An-
gelegenheiten; b) in Hof= und Civilsachen. Die Militärsachen werden bei der Abteilung
für solche, die Hof= und Civilsachen bei derjenigen, welche für diese bestimmt und wobei
der Geheime Kabinettsrat angestellt ist, in die Journale eingetragen. Dazu kommen
nunmehr noch c) Marinesachen, für welche eine besondere Abteilung eingerichtet wurre.
4) Hierauf werden die allgemeinen Militärsachen und solche, welche Einfluß auf
die Landesverwaltung haben, desgleichen die Hof= und Civilsachen täglich dem Staats-
kanzler mit Auszügen aus den Journalen überschickt, welcher diejenigen auswählt, die
er dem König selbst vortragen will, die übrigen aber teils dem Kabinettsrate zum
Vortrage zurückgiebt, teils den Departementsministern zum Vortrage zustellt, um davon
dem König in der gemeinschaftlichen Konferenz Vortrag zu machen. Sachen, die ohne
Verfügung vom König an die Behörden übergeben werden, desgleichen solche, die bloß
zum Bericht gehen, werden von dem Kabinettsrate sogleich mit der nötigen Verfügung
versehen, aber mit den übrigen, mit Ausnahme der rein militärischen, an den Staats-
kanzler geschickt, damit er von allem unterrichtet bleibe. Er läßt sie dann aus seinem
Bureau absenden.
5) Alle Konzepte der ergehenden Kabinettsbefehle werden bei demjenigen entworfen,
welcher den Vortrag darüber beim König gehabt hat, sodann dem Staatskanzler, in-
sofern es nicht rein militärische Sachen sind, vorgelegt und in dessen Büreau rein-
geschrieben. Die Reinschrifteu gelangen dann an den König zur Genehmigung und Voll=
ziehung. Erfolgt diese, so werden sie von dem Kabinettsrate abgeschick. Werden vom
König Erinnerungen gemacht oder andere Befehle gegeben, so gehen die Ausfertigungen
mit jenen an den Staatskanzler zurück.
6) Die Befehle, welche der König (nach 2 oben) gleich unmittelbar erläßt, werden
dem Staatskanzler abschriftlich zugefertigt, insofern sie nicht zu den rein militärischen
Sachen gehören.
7) Über den Abgang der Sachen werden ebenfalls Journale, sowie die eingeführten
Kabinettsordrebücher gehalten.
Diese Anordnungen sind nun zwar nicht durch ausdrückliche neuere gesetzliche Be-
stimmungen abgeändert worden, allein sie können nach der geßenwärtig bestehenden
Staatsverfassung nur noch bedingt zur Anwendung kommen. Zuvörderst hat das Amt
des Staatskanzlers (seit dem Jahre 1822) zu bestehen aufgehört, wodurch sich alle
diejenigen Anordnungen modifizieren, welche sich auf die Stellung dieses ersten Beamten
des Königs! beziehen. Sodann ist aber auch die Stellung des Königs selbst dadurch
zu einer anderen geworden, daß es nach Art. 44 der Verfassungsurkunde zu jedem
Regierungsakte desselben notwendig der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Mi-
nisters bedarf. Hieraus ergiebt sich ganz von selbst, daß gegenwärtig die Stellung des
Geheimen Kabinetts eine ganz andere geworden ist als zur Zeit des Bestehens der
unbeschränkten Monarchie.? Der Geheime Kabinettsrat trägt dem König die sog.
1 Die Vdg. v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810, eine Beeinflussung auch der materiellen Akte
S. 3) besagt ausdrücklich, daß der Staatskanzler
an der Spitze einer jeden Verwaltung ohne
Ausnahme stebe und im Kabinett der erste und
nächste Rat des Königs sei.
2 Mit Recht bemerkt hierüber Grotefend (Das
Deutsche St. R. der Gegenwart, S. 718, Note
6): „Das in manchen Staaten bestehende In-
stitut des Fürstlichen Kabinetts verfolgt viel-
mehr nur einen Zweck der formalen Geschäfts-
erledigung an Allerhöchster Stelle, wenngleich
derselben leicht dadurch begründet wird. Um
diesen auszuschließen hat die luxemburgische Kon-
stitution von 1856, Art. 79, bestimmt: all n'y
a entre les membres du Gouvernement et
le Roi Grand-Duc aucune autorité inter-
médiaire.) Das auf Grund der Vdg. v.
27. Okt. 1810 in Preußen bestehende Kabinett
des Königs ist durch den Art. 44 der Verf. Urk.
seiner politischen Bedeutung entkleidet.“ Theo-
retisch ist dies durchaus zutreffend.