Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

258 Träger und Organe der Staatsgewalt. (F. 19.) 
1) Alle an den König eingehenden Sachen sollen demselben zur eigenen Eröffnung 
vorgelegt werden. 
2) Der König wird sodann befehlen, was etwa in einzelnen Fällen sogleich, es sei 
in Militär= oder Hof= und Civilsachen, darauf verfügt werden soll. 
3) Alles ÜUbrige wird abgesondert a) in Militärsachen, und zwar ag) allgemeine 
und solche, die Einfluß auf die Landesverwaltung haben, und 8) rein militärische An- 
gelegenheiten; b) in Hof= und Civilsachen. Die Militärsachen werden bei der Abteilung 
für solche, die Hof= und Civilsachen bei derjenigen, welche für diese bestimmt und wobei 
der Geheime Kabinettsrat angestellt ist, in die Journale eingetragen. Dazu kommen 
nunmehr noch c) Marinesachen, für welche eine besondere Abteilung eingerichtet wurre. 
4) Hierauf werden die allgemeinen Militärsachen und solche, welche Einfluß auf 
die Landesverwaltung haben, desgleichen die Hof= und Civilsachen täglich dem Staats- 
kanzler mit Auszügen aus den Journalen überschickt, welcher diejenigen auswählt, die 
er dem König selbst vortragen will, die übrigen aber teils dem Kabinettsrate zum 
Vortrage zurückgiebt, teils den Departementsministern zum Vortrage zustellt, um davon 
dem König in der gemeinschaftlichen Konferenz Vortrag zu machen. Sachen, die ohne 
Verfügung vom König an die Behörden übergeben werden, desgleichen solche, die bloß 
zum Bericht gehen, werden von dem Kabinettsrate sogleich mit der nötigen Verfügung 
versehen, aber mit den übrigen, mit Ausnahme der rein militärischen, an den Staats- 
kanzler geschickt, damit er von allem unterrichtet bleibe. Er läßt sie dann aus seinem 
Bureau absenden. 
5) Alle Konzepte der ergehenden Kabinettsbefehle werden bei demjenigen entworfen, 
welcher den Vortrag darüber beim König gehabt hat, sodann dem Staatskanzler, in- 
sofern es nicht rein militärische Sachen sind, vorgelegt und in dessen Büreau rein- 
geschrieben. Die Reinschrifteu gelangen dann an den König zur Genehmigung und Voll= 
ziehung. Erfolgt diese, so werden sie von dem Kabinettsrate abgeschick. Werden vom 
König Erinnerungen gemacht oder andere Befehle gegeben, so gehen die Ausfertigungen 
mit jenen an den Staatskanzler zurück. 
6) Die Befehle, welche der König (nach 2 oben) gleich unmittelbar erläßt, werden 
dem Staatskanzler abschriftlich zugefertigt, insofern sie nicht zu den rein militärischen 
Sachen gehören. 
7) Über den Abgang der Sachen werden ebenfalls Journale, sowie die eingeführten 
Kabinettsordrebücher gehalten. 
Diese Anordnungen sind nun zwar nicht durch ausdrückliche neuere gesetzliche Be- 
stimmungen abgeändert worden, allein sie können nach der geßenwärtig bestehenden 
Staatsverfassung nur noch bedingt zur Anwendung kommen. Zuvörderst hat das Amt 
des Staatskanzlers (seit dem Jahre 1822) zu bestehen aufgehört, wodurch sich alle 
diejenigen Anordnungen modifizieren, welche sich auf die Stellung dieses ersten Beamten 
des Königs! beziehen. Sodann ist aber auch die Stellung des Königs selbst dadurch 
zu einer anderen geworden, daß es nach Art. 44 der Verfassungsurkunde zu jedem 
Regierungsakte desselben notwendig der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Mi- 
nisters bedarf. Hieraus ergiebt sich ganz von selbst, daß gegenwärtig die Stellung des 
Geheimen Kabinetts eine ganz andere geworden ist als zur Zeit des Bestehens der 
unbeschränkten Monarchie.? Der Geheime Kabinettsrat trägt dem König die sog. 
1 Die Vdg. v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810, eine Beeinflussung auch der materiellen Akte 
S. 3) besagt ausdrücklich, daß der Staatskanzler 
an der Spitze einer jeden Verwaltung ohne 
Ausnahme stebe und im Kabinett der erste und 
nächste Rat des Königs sei. 
2 Mit Recht bemerkt hierüber Grotefend (Das 
Deutsche St. R. der Gegenwart, S. 718, Note 
6): „Das in manchen Staaten bestehende In- 
stitut des Fürstlichen Kabinetts verfolgt viel- 
mehr nur einen Zweck der formalen Geschäfts- 
erledigung an Allerhöchster Stelle, wenngleich 
derselben leicht dadurch begründet wird. Um 
diesen auszuschließen hat die luxemburgische Kon- 
stitution von 1856, Art. 79, bestimmt: all n'y 
a entre les membres du Gouvernement et 
le Roi Grand-Duc aucune autorité inter- 
médiaire.) Das auf Grund der Vdg. v. 
27. Okt. 1810 in Preußen bestehende Kabinett 
des Königs ist durch den Art. 44 der Verf. Urk. 
seiner politischen Bedeutung entkleidet.“ Theo- 
retisch ist dies durchaus zutreffend.