Das Ministerinm des Königlichen Hauses. (8. 20.) 259
Gnadensachen, wohin namentlich die Begnadigungsgesuche in Strafsachen gehören, vor;
er holt außerdem in einigen minder wichtigen oder besonders eiligen Verwaltungssachen
die Entschließung des Königs ein!; die Militär= und Marinesachen aber, welche an den
König eingehen, werden im Kabinett durch die von dem König damit beauftragten
Personen vorgetragen. Eine staatsrechtliche Bedeutung hat im übrigen das König-
liche Kabinett nicht mehr.
§. 20.
Das Ministerium des Königlichen Hauses.
Außer dem Staatsministerium besteht noch ein besonderes Ministerium des
Königlichen Hauses. Dasselbe wurde durch die Kabinettsordre v. 11. Jan. 1819,
Ziff. 42 angeordnet, wodurch ihm die bis dahin von dem Staatskanzler verwalteten? An-
gelegenheiten des Königlichen Hauses und der Königlichen Familie, desgleichen die die Hof-
sachen und höheren Hofchargen betreffenden Angelegenheiten übertragen wurden, besonders:
Testaments-, Ehe-, Vormundschaftssachen, überhaupt die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit.
Durch die Kabinettsordre v. 11. Jan. 1838" und nach der darauf gestützten Bekannt-
machung des Staatsministeriums v. 17. Jan. 1838 wurden diesem Ministerium auch
die Angelegenheiten der Thronlehne und die Erbämter übertragen, welche bis dahin von
dem Ministerium des Innern" verwaltet worden waren. Eine fernere Erweiterung des
Geschäftskreises desselben war durch die Kabinettsordre v. 26. Jan. 1835 und die darauf
gestützte Bekanntmachung des Staatsministeriums v. 6. Febr. 18357 angeordnet worden,
wodurch die Verwaltung der Domänen und Forsten von dem Geschäftskreise des Finanz-
ministeriums abgesondert und dem Ministerium des Königlichen Hauses übertragen wurde,
bei welchem sie eine besondere Abteilung bildete.* Die Veränderung der Staatsver-
fassung im Jahre 1848 hatte indes zur Folge, daß dieses Ministerium auf seinen
ursprünglichen Wirkungskreis zurückgeführt wurde. Durch den Allerhöchsten Erlaß
v. 17. April 1848 (sub II, 1) wurde dem Finanzministerium die schon früher mit
demselben verbunden gewesene Verwaltung der Domänen und Forsten wieder übertragen,
und durch den Allerhöchsten Erlaß v. 3. Okt. 1848 10 wurde das Ministerium des König-
lichen Hauses auch von der Bearbeitung der übrigen noch zu seinem Ressort gehörigen
Staatsangelegenheiten, nämlich der Thronlehne und Standessachen, entbunden, welche
den Ministern der Justiz und des Innern gemeinschaftlich übertragen wurden. Später
bestimmte indes der Allerhöchste Erlaß v. 16. Aug. 1854 11, daß die Standessachen
wieder an das Ministerium des Königlichen Hauses übergehen sollten. Zu dem Ge-
schäftskreise dieses Ministeriums gehören gegenwärtig: a) unter Konkurrenz des Oberst-
kämmerers!): die Angelegenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen Königlichen
Hofverwaltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzialerbämter; b) zum alleinigen
1 Vgl. den Ber. der Centralkomm, der II. K.
zur Prüf. des Staatshaushalts-Etats für die
J. 1849 u. 1850 v. 14. Jan. 1850 (Stenogr.
Ber. der II. K. 1849—50, Bd. IV, S. 2057,
sub 2).
: G. S. 1819, S. 2. Vgl. Schwartz,
Verf. Urk., S. 170 ff.
* Bdg. v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810, S. 8).
* G. S. 1838, S. 10.
Ebendas. S. 11.
* Kab. O. v. 11. Jan. 1819, sub 5 (G. S.
318 S. 2). Nach der Vdg. v. 27. Okt. 1810
(G. S. 1810, S. 4) gehörten auch diese An-
gelegenheiten tis zum Jabre 1819 zum Ressort
des, Staatskanzlers.
7 G. S. 1835, S. 10.
Uber die Verhältnisse dieser Abteilung vgl.
das Nähere in der Bekanntmachung des Gs
min. v. 6. Febr. 1835, sub 1 (G. S. 1835,
S. 10).
* G. S. 1848, S. 109—110.
1° G. S. 1848, S. 269.
11 G. S. 1854, S. 516.
12 Der Erlaß v. 16. Aug. 1854 ordnet zu-
gleich an, daß die zur Vollziehung des Königs
zu bringenden Erlasse und die Anerkenntnisse
eines zweifelhaft gewordenen Adels zuvor dem
Min. des Inn. mitzuteilen, und daß bei den-
jenigen Angelegenheiten, welche, wie Adoptio=
nen und Legitimationen, zugleich Justizsachen
sind, auch die Gegenzeichnung des Justizministers
binzutreten solle.
15 Von dem Oberst-Kämmereramte ausschließ-
lich ressortieren: die Hofetiquette und das Hof-
ceremoniell, insbesondere die Bestimmungen über
Hoftrauer und über Rangverbältnisse beim
Königl. Hofe; die Angelegenbeiten und die
Beaufsichtigung der Königl. Hofstaaten, aus-
schließlich der Kammerherren und Kammerjunker
und der Angelegenheiten der Königl. Hofämter im
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