Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Das Ministerinm des Königlichen Hauses. (8. 20.) 259 
Gnadensachen, wohin namentlich die Begnadigungsgesuche in Strafsachen gehören, vor; 
er holt außerdem in einigen minder wichtigen oder besonders eiligen Verwaltungssachen 
die Entschließung des Königs ein!; die Militär= und Marinesachen aber, welche an den 
König eingehen, werden im Kabinett durch die von dem König damit beauftragten 
Personen vorgetragen. Eine staatsrechtliche Bedeutung hat im übrigen das König- 
liche Kabinett nicht mehr. 
§. 20. 
Das Ministerium des Königlichen Hauses. 
Außer dem Staatsministerium besteht noch ein besonderes Ministerium des 
Königlichen Hauses. Dasselbe wurde durch die Kabinettsordre v. 11. Jan. 1819, 
Ziff. 42 angeordnet, wodurch ihm die bis dahin von dem Staatskanzler verwalteten? An- 
gelegenheiten des Königlichen Hauses und der Königlichen Familie, desgleichen die die Hof- 
sachen und höheren Hofchargen betreffenden Angelegenheiten übertragen wurden, besonders: 
Testaments-, Ehe-, Vormundschaftssachen, überhaupt die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Durch die Kabinettsordre v. 11. Jan. 1838" und nach der darauf gestützten Bekannt- 
machung des Staatsministeriums v. 17. Jan. 1838 wurden diesem Ministerium auch 
die Angelegenheiten der Thronlehne und die Erbämter übertragen, welche bis dahin von 
dem Ministerium des Innern" verwaltet worden waren. Eine fernere Erweiterung des 
Geschäftskreises desselben war durch die Kabinettsordre v. 26. Jan. 1835 und die darauf 
gestützte Bekanntmachung des Staatsministeriums v. 6. Febr. 18357 angeordnet worden, 
wodurch die Verwaltung der Domänen und Forsten von dem Geschäftskreise des Finanz- 
ministeriums abgesondert und dem Ministerium des Königlichen Hauses übertragen wurde, 
bei welchem sie eine besondere Abteilung bildete.* Die Veränderung der Staatsver- 
fassung im Jahre 1848 hatte indes zur Folge, daß dieses Ministerium auf seinen 
ursprünglichen Wirkungskreis zurückgeführt wurde. Durch den Allerhöchsten Erlaß 
v. 17. April 1848 (sub II, 1) wurde dem Finanzministerium die schon früher mit 
demselben verbunden gewesene Verwaltung der Domänen und Forsten wieder übertragen, 
und durch den Allerhöchsten Erlaß v. 3. Okt. 1848 10 wurde das Ministerium des König- 
lichen Hauses auch von der Bearbeitung der übrigen noch zu seinem Ressort gehörigen 
Staatsangelegenheiten, nämlich der Thronlehne und Standessachen, entbunden, welche 
den Ministern der Justiz und des Innern gemeinschaftlich übertragen wurden. Später 
bestimmte indes der Allerhöchste Erlaß v. 16. Aug. 1854 11, daß die Standessachen 
wieder an das Ministerium des Königlichen Hauses übergehen sollten. Zu dem Ge- 
schäftskreise dieses Ministeriums gehören gegenwärtig: a) unter Konkurrenz des Oberst- 
kämmerers!): die Angelegenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen Königlichen 
Hofverwaltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzialerbämter; b) zum alleinigen 
1 Vgl. den Ber. der Centralkomm, der II. K. 
zur Prüf. des Staatshaushalts-Etats für die 
J. 1849 u. 1850 v. 14. Jan. 1850 (Stenogr. 
Ber. der II. K. 1849—50, Bd. IV, S. 2057, 
sub 2). 
: G. S. 1819, S. 2. Vgl. Schwartz, 
Verf. Urk., S. 170 ff. 
* Bdg. v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810, S. 8). 
* G. S. 1838, S. 10. 
Ebendas. S. 11. 
* Kab. O. v. 11. Jan. 1819, sub 5 (G. S. 
318 S. 2). Nach der Vdg. v. 27. Okt. 1810 
(G. S. 1810, S. 4) gehörten auch diese An- 
gelegenheiten tis zum Jabre 1819 zum Ressort 
des, Staatskanzlers. 
7 G. S. 1835, S. 10. 
Uber die Verhältnisse dieser Abteilung vgl. 
das Nähere in der Bekanntmachung des Gs 
min. v. 6. Febr. 1835, sub 1 (G. S. 1835, 
S. 10). 
* G. S. 1848, S. 109—110. 
1° G. S. 1848, S. 269. 
11 G. S. 1854, S. 516. 
12 Der Erlaß v. 16. Aug. 1854 ordnet zu- 
gleich an, daß die zur Vollziehung des Königs 
zu bringenden Erlasse und die Anerkenntnisse 
eines zweifelhaft gewordenen Adels zuvor dem 
Min. des Inn. mitzuteilen, und daß bei den- 
jenigen Angelegenheiten, welche, wie Adoptio= 
nen und Legitimationen, zugleich Justizsachen 
sind, auch die Gegenzeichnung des Justizministers 
binzutreten solle. 
15 Von dem Oberst-Kämmereramte ausschließ- 
lich ressortieren: die Hofetiquette und das Hof- 
ceremoniell, insbesondere die Bestimmungen über 
Hoftrauer und über Rangverbältnisse beim 
Königl. Hofe; die Angelegenbeiten und die 
Beaufsichtigung der Königl. Hofstaaten, aus- 
schließlich der Kammerherren und Kammerjunker 
und der Angelegenheiten der Königl. Hofämter im 
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