260 Trüger und Organe der Staatsgewalt. (8. 20.)
Ressort des Ministers des Königlichen Hauses: die persönlichen Angelegenheiten des
Königs und der Mitglieder des Königlichen Hauses insbesondere die Angelegenheiten der
sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (Testamentserrichtungen, Nachlaßregulierungen, Ehe= und
Vormundschaftssachen) 1, die Standesangelegenheiten, die Verwaltung des Kronfideikommiß-
fonds?, des Krontresors 3 und des Königlichen Familienfideikommisses, wie auch die obere
Leitung der Verwaltung der Königlichen Hausfideikommißgüter.“ Unter dem Ministerium
des Königlichen Hauses stehen und zum Ressort desselben gehören:
1) das Heroldsamt, welches infolge des Allerhöchsten Erlasses v. 16. Aug. 1854
errichtet ist und die Standes= und Adelssachen bearbeitet.5
2) Das Königliche Hausarchiv.
3) Die Hofkammer der Königlichen Familiengüter, welche diejenigen Haus-
fideikommißgüter verwaltet, die früher von dem Prinzen August besessen wurden, nach dessen
Ableben aber dem König und der Krone anheimgefallen sind. Unter der Benennung „Hof-
kammer der Königlichen Familiengüter“ ist diese Behörde in Gemäßheit der Kabinetts-
ordre v. 30. Aug. 1843 an die Stelle der Domänenkammer des Prinzen August getreten."
4) Das Königlich-Prinzliche Familienfideikommiß', welches nach der
Stiftungsurkunde unter der Verwaltung des Königlichen Hausministeriums und unter
der gemeinschaftlichen Kuratel der Minister des Königlichen Hauses und der Justiz steht.
Königreiche Preußen (vgl. Königl. Preuß. Staats-
anzeiger 1867, Nr. 47, besondere Beilage S. 1).
1 Über die Stellung des Min. des Königl.
Hauses als Gerichtsstand für die im Art. G
Nr. 1, Abs. 3 des Ges. v. 26. April 1851 be-
zeichneten Rechtsangelegenheiten des Fürstl.
Hohenzollernschen Hauses vgl. den Allerh. Erl.
v. 14. Aug. 1852 (G. S., S. 771), ferner über-
haupt Schwarsz, Verf. Urk., S. 170 ff.
: a) Uber die Kronfideikommißrente vgl.
oben S. 213 ff. Aus derselben werden sämtliche
Bedürfnisse des Königl. Hauses, die Apanagen,
Sustentationsgelder 2c. sämtlicher Königl. Prin-
zen und Prinzessinnen, bei Vermählungen der-
selben die herkömmlichen Aussteuern und Etab-
lissements, ferner die Wittumsrenten und son-
stige durch Veränderungen in der Königl. Familie
bedingte Mehrausgaben, der Unterhalt der Königl.
Schlösser und Gärten, auch der Königl. Theater,
bestritten. Eine Sonderung des eigentlichen
Krongutes von den Staatsdomänen hat bis
setzt nicht stattgefunden. Bis zum Jahre 1819
entnahm das Königl. Haus seine gesamten Be-
dürfnisse aus den Revenüen der Staatsdomä-
nen, und nur der Überschuß wurde in die Staats-
kasse abgeliefert. Durch die Vdg. v. 17. Jan.
1820 (§. III) wurde dann die fixierte Summe
von 2½ Millionen Thaler jährlich festgesetzt,
und durch das Ges. v. 30. April 1859 um
500,000 Thlr. jährlich erhöht, welche Summe
von zusammen jährlich 3 Millionen Thaler ge-
wissermaßen als eine Civilliste anzuseben ist
(vgl. die Mitteilungen der Minist.-Kommissarien
in Rauers Prot. der Verf. Komm. der Nat.
Vers., S. 27, sub III; deesgl. die Denkschrift
in den Stenogr. Ber. des A. H. 1859, Bd. III,
S. 249). Durch das Ges. v. 27. Jan. 1868
ist die Krondotation um eine weitere Million
Tolr. jährlich erhböht worden. Das Ges. v.
21. Febr. 1889 erhöhte die Krondotation weiter
um 3,5 .0,000 Mark.
b) Val. das Ges. v. 11. Juli 1876, betr. den
an den Kronfideikommißfonds zu leistenden Er-
satz für die aus der Herrschaft Schwedt zur
Staatskasse geslossenen Einnahmen G. S. 1876,
S. 270) und den Entwurf dieses Gesetzes (nebst
Motiven) in den Stenogr. Ber. des A. H. 1876,
Anl. Bd. III, Aktenst. Nr. 349, S. 1837 ff.
2 Der Krontresor ist aus Ersparnissen Kö-
nig Friedrich Wilhelms III., durch deren Ka-
pitalisierung und Ausleihung an Bankiers ent-
standen und betrug im Jahre 1810 etwa fünf
Millionen Thaler (vgl. das Nähere darüber bei
Rauer, a. a. O., S. 28, sub IV).
* Das Königl. Hausfideikommiß beruht auf
einer testamentarischen Verfügung Friedrich Wil-
helms I. vom Jahre 1733 und umfaßt mehrere
Güter, von welchen der Stifter versicherte, „daß
er solche mit vielem saurem Schweiße käuflich
erworben habe“. Dasselbe besteht zunächst zum
Vorteile des Nachfolgers in der Regierung,
dann aber auch zum Besten der nachgeborenen
Prinzen mit eventuellem Rückfalle an den Er-
steren. Der Rückfall hat im Jahre 1843 durch
den Tod des Prinzen August wirklich stattge-
funden; es sind aber die betreffenden Güter
nicht zu den Staatsdomänen gezogen, sondern
als ein Privateigentum des Königl. Hauses be-
trachtet worden (vgl. Rauer, a. a. O., S. 28,
sub V).
* Dasselbe steht unter dem Vorsitze des Ober-
ceremonienmeisters. Über die Kommunikation
der Gerichte mit demselben vgl. das Cirk. Restkr.
des Justizmin. v. 13. Juni 1855 (J. M. Bl.
1855, S. 175).
* a) Vgl. die Bekanntmach. des Justizmin.
v. 15. Sept. 1843 (J. M. Bl. 1843, S. 232).
— Die Domänenkammer des Prinzen August
vereinigte in sich die beiden vormaligen Kam-
mern der Prinzen Heinrich und Ferdinand, deren
Domänen an den Prinzen August gefallen
waren, und war die letzte Königliche Domänen=
kammer, deren früher mehrere bestanden (vgl.
Rabes Samml., IV, Einl. S. XVIII).
b) Vgl. das Verzeichnis der der Hofkammer der
Königl. Familiengüter untergeordneten Königl.
Güter und Forsten in dem Handbuche über den
Königl. Preuß. Hof und Staat für das Jahr
1898, S. 9.
7 Es gehören dazu: a) die der Fideikommiß-