Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

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Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung
festgesetzten  Bedingungen  abweicht:;

wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht
  auf  die  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§  16  und  24),
ohne  diese  Genehmigung  errichtet,  oder  die
wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die
Genehmigung  erteilt  worden,  nicht  innehält,
oder  ohne  neue  Genehmigung  eine  wesentliche
Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung
  des  Lokals  oder  eine  wesentliche  Veränderung
  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;


wer,  ohne  hierzu  approbiert  zu  sein,  sich  als
Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,  Geburtshelfer,
Zahnarzt,  Tierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen
ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben
erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine
geprüfte  Medizinalperson;

4)  wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet

den  Bestimmungen  des  §  120  zuwiderhandelt.
Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung

  gegen  die  Steuergesetze,  so  soll  nicht  außerdem
  noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es
ist  aber  darauf  bei  Zumessung  der  Strafe  Rücksicht
zu  nehmen.

In  dem  Falle  zu  2)  kann  die  Polizeibehörde

die  Wegschaffung  der  Anlage  oder  die  Herstellung  des
den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben
anordnen.