Berlust der Staatsangehörigkeit. (8. 49.) 631
Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus-
lande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben 1, kann die Staats-
angehörigkeit in dem früheren Heimatsstaate? wieder verliehen werden, auch ohne daß
sie sich dort niederlassen 3 (§. 21, Abs. 4 a. a. O.).
Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus-
lande" verloren haben und demnächst in das Bundesgebiet zurückkehren, erwerben die
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben,
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahmeurkunde, welche
ihnen auf Nachsuchen erteilt werden muß? (§. 21, Abs. 5 a. a. O.), vorausgesetzt, daß
sie keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.“
4) Abgesehen von den vorstehend erörterten Fällen des Verlustes der bisherigen
Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag, durch Ausspruch der Behörde und
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, tritt, zufolge der Bestimmungen des §. 13,
Ziffer 4 und 5 des Gesetzes v. 1. Juni 1870, dieser Verlust von selbst auch a) be-
züglich unehelicher Kinder durch deren Legitimation ein, wenn der Vater einem andern
Staate angehört als die Mutter, und b) bezüglich einer Deutschen durch deren Ver-
heiratung mit dem Angehörigen eines andern Einzelstaates oder mit einem Ausländer.
In diesen beiden Fällen erwirbt, zufolge der Bestimmungen der 88. 4 und 5 a. a. O.,
das legitimierte uneheliche Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters, und die Ehefran
die Staatsangehörigkeit des Mannes. Wenn aber der Angehörige eines deutschen Staates
eine andere Staatsangehörigkeit durch Aufnahme oder Anstellung in einem andern
deutschen Staate erwirbt, so bleibt die frühere bestehen, und es ist mithin möglich, daß
eine Person gleichzeitig mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten besitzt.? Abgesehen hier-
von kann eine solche mehrfache deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Geburt, Legi-
timation oder Verheiratung entstehen, wenn nämlich der eheliche oder außereheliche legi-
1 Über die besonderen Verträge, welche bezüg-
lich der Rückübernabme solcher Personen mit
Italien, Dänemark, Österreich-Ungarn, Schweiz,
Belgien, Rußland bestehen, s. Cahn, Komment.,
S. 14, 223 ff.
ꝛ Nur in diesem, nicht auch in anderen Bun-
desstaaten genießen sie diese Begünstigung.
3 Die Worte: „auch ohne daß sie sich dort
niederlassen“, haben die Bedentung, daß der
frühere Heimatestaat berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet ist, dem Rückwandernden die frübere
Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt nur, daß er
keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat,
wieder zu verleiben, und zwar sowohl in dem
Falle, wenn er im Auslande bleiben, als auch
in dem Falle, wenn er sich in einem andern
Einzelstaate niederlassen will (ogl. Landgraff
in Hirths Ann., Jahrg. 1870, S. 646). Reichs-
gesetzlich ist diese Art der Naturalisation nicht
an die Voraussetzungen des §. 8 des Gesetzes
für Ausländer geknüpft; indes ist selbstverständ-
liches Erfordernis, daß der die Renaturalisation
Nachsuchende verfügungsfähig sei bezw. die Zu-
stimmung des gesetzlichen Vertreters nachgewiesen
babe. Auch muß angenommen werden, daß die
Renaturalisierung landesrechtlich auch von anderen
Bedingungen abbängig gemacht werden darf (vgl.
Seydel in Hirtbs Ann., Jahrg. 1876, S. 143).
Der Min. des Inn. hat in dem Restkr. v. 25.
Juni 1875 (M. Bl. d. i. Verw. 1875, S. 228)
insbesondere ausgesprochen, daß bei der Prüfung
solcher Gesuche auch die Thatsache der Nichter-
füllung der Militärpflicht wesentlich mit zu be-
rücksichtigen, und der Regel nach die Renatura-
lisation solchen Personen, welche wegen uner-
laubten Auswanderns gerichtlich bestraft worden
sind, so lange zu versagen sein werde, als die
Erfüllung des betr. Straferkenntnisses oder der
Erlaß der Strafe im Gnadenwege nicht nachge-
wiesen worden ist. Vgl. auch das Reskr. des
Min. des Inn. v. 15. Okt. 1841 (M. Bl. d. i.
Verw. 1841, S. 273—274) und die Erk. des
Ob. Trib. v. 28. Febr. 1855 u. v. 27. März
1856 (Goltdammers Arch., III, S. 423, u.
IV. S. 558)9.
* Also obne Entlassungsurkunde.
* In diesem Falle ist also die höhere Ver
waltungsbebörde, bei welcher der Antrag gestellt
wird, verpflichtet, die Aufnahmeurkunde zu er-
teilen, und es sind hierbei nicht die bezüglich der
Ausländer, sondern die bezüglich der Reichsan-
Kehörigen geltenden Bestimmungen anzuwenden,
wogegen in dem Falle des Abs. 4 des §F. 21 für
den früberen Heimatsstaat eine solche Verpflich-
tung nicht besteht, sondern nur eine Berechtigung
zur Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit
an seine ebemaligen Angehörigen, auch ohne daß
sie sich in seinem Gebiete niederlassen, voraus
gesetzt, daß sie nicht inzwischen eine andere Staats-
angehörigkeit erworben haben. VBgl. die vor-
stebende Anm. 3: O. V. G., XIV, S. 395;
XXII. S. 388 ff. (über den Begriff der „Nieder
lassung“); XXX, S. 399 ff.
* Vgl. Cahn Komment., S. 188. O. V. G.,
XXVI, S. 376. Hat der Betreffende aber die
fremde Staatsangebörigkeit bereits früber, bei
seinem Eintritt in die deutsche Reichsangebörig-
keit besessen, so muß die Renaturalisation ge-
währt werden, O. V. G., XXIX, S. 423.
Val. oben S. 614, Anm. 1.