Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Berlust der Staatsangehörigkeit. (8. 49.) 631 
Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben 1, kann die Staats- 
angehörigkeit in dem früheren Heimatsstaate? wieder verliehen werden, auch ohne daß 
sie sich dort niederlassen 3 (§. 21, Abs. 4 a. a. O.). 
Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande" verloren haben und demnächst in das Bundesgebiet zurückkehren, erwerben die 
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, 
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahmeurkunde, welche 
ihnen auf Nachsuchen erteilt werden muß? (§. 21, Abs. 5 a. a. O.), vorausgesetzt, daß 
sie keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.“ 
4) Abgesehen von den vorstehend erörterten Fällen des Verlustes der bisherigen 
Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag, durch Ausspruch der Behörde und 
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, tritt, zufolge der Bestimmungen des §. 13, 
Ziffer 4 und 5 des Gesetzes v. 1. Juni 1870, dieser Verlust von selbst auch a) be- 
züglich unehelicher Kinder durch deren Legitimation ein, wenn der Vater einem andern 
Staate angehört als die Mutter, und b) bezüglich einer Deutschen durch deren Ver- 
heiratung mit dem Angehörigen eines andern Einzelstaates oder mit einem Ausländer. 
In diesen beiden Fällen erwirbt, zufolge der Bestimmungen der 88. 4 und 5 a. a. O., 
das legitimierte uneheliche Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters, und die Ehefran 
die Staatsangehörigkeit des Mannes. Wenn aber der Angehörige eines deutschen Staates 
eine andere Staatsangehörigkeit durch Aufnahme oder Anstellung in einem andern 
deutschen Staate erwirbt, so bleibt die frühere bestehen, und es ist mithin möglich, daß 
eine Person gleichzeitig mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten besitzt.? Abgesehen hier- 
von kann eine solche mehrfache deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Geburt, Legi- 
timation oder Verheiratung entstehen, wenn nämlich der eheliche oder außereheliche legi- 
1 Über die besonderen Verträge, welche bezüg- 
lich der Rückübernabme solcher Personen mit 
Italien, Dänemark, Österreich-Ungarn, Schweiz, 
Belgien, Rußland bestehen, s. Cahn, Komment., 
S. 14, 223 ff. 
ꝛ Nur in diesem, nicht auch in anderen Bun- 
desstaaten genießen sie diese Begünstigung. 
3 Die Worte: „auch ohne daß sie sich dort 
niederlassen“, haben die Bedentung, daß der 
frühere Heimatestaat berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet ist, dem Rückwandernden die frübere 
Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt nur, daß er 
keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, 
wieder zu verleiben, und zwar sowohl in dem 
Falle, wenn er im Auslande bleiben, als auch 
in dem Falle, wenn er sich in einem andern 
Einzelstaate niederlassen will (ogl. Landgraff 
in Hirths Ann., Jahrg. 1870, S. 646). Reichs- 
gesetzlich ist diese Art der Naturalisation nicht 
an die Voraussetzungen des §. 8 des Gesetzes 
für Ausländer geknüpft; indes ist selbstverständ- 
liches Erfordernis, daß der die Renaturalisation 
Nachsuchende verfügungsfähig sei bezw. die Zu- 
stimmung des gesetzlichen Vertreters nachgewiesen 
babe. Auch muß angenommen werden, daß die 
Renaturalisierung landesrechtlich auch von anderen 
Bedingungen abbängig gemacht werden darf (vgl. 
Seydel in Hirtbs Ann., Jahrg. 1876, S. 143). 
Der Min. des Inn. hat in dem Restkr. v. 25. 
Juni 1875 (M. Bl. d. i. Verw. 1875, S. 228) 
insbesondere ausgesprochen, daß bei der Prüfung 
solcher Gesuche auch die Thatsache der Nichter- 
füllung der Militärpflicht wesentlich mit zu be- 
rücksichtigen, und der Regel nach die Renatura- 
lisation solchen Personen, welche wegen uner- 
laubten Auswanderns gerichtlich bestraft worden 
sind, so lange zu versagen sein werde, als die 
Erfüllung des betr. Straferkenntnisses oder der 
Erlaß der Strafe im Gnadenwege nicht nachge- 
wiesen worden ist. Vgl. auch das Reskr. des 
Min. des Inn. v. 15. Okt. 1841 (M. Bl. d. i. 
Verw. 1841, S. 273—274) und die Erk. des 
Ob. Trib. v. 28. Febr. 1855 u. v. 27. März 
1856 (Goltdammers Arch., III, S. 423, u. 
IV. S. 558)9. 
* Also obne Entlassungsurkunde. 
* In diesem Falle ist also die höhere Ver 
waltungsbebörde, bei welcher der Antrag gestellt 
wird, verpflichtet, die Aufnahmeurkunde zu er- 
teilen, und es sind hierbei nicht die bezüglich der 
Ausländer, sondern die bezüglich der Reichsan- 
Kehörigen geltenden Bestimmungen anzuwenden, 
wogegen in dem Falle des Abs. 4 des §F. 21 für 
den früberen Heimatsstaat eine solche Verpflich- 
tung nicht besteht, sondern nur eine Berechtigung 
zur Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit 
an seine ebemaligen Angehörigen, auch ohne daß 
sie sich in seinem Gebiete niederlassen, voraus 
gesetzt, daß sie nicht inzwischen eine andere Staats- 
angehörigkeit erworben haben. VBgl. die vor- 
stebende Anm. 3: O. V. G., XIV, S. 395; 
XXII. S. 388 ff. (über den Begriff der „Nieder 
lassung“); XXX, S. 399 ff. 
* Vgl. Cahn Komment., S. 188. O. V. G., 
XXVI, S. 376. Hat der Betreffende aber die 
fremde Staatsangebörigkeit bereits früber, bei 
seinem Eintritt in die deutsche Reichsangebörig- 
keit besessen, so muß die Renaturalisation ge- 
währt werden, O. V. G., XXIX, S. 423. 
Val. oben S. 614, Anm. 1.