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Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
fortsetzt, oder von den in der Genehmigung
festgesetzten Bedingungen abweicht:;
wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht
auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte
oder des Lokals eine besondere Genehmigung
erforderlich ist (§§ 16 und 24),
ohne diese Genehmigung errichtet, oder die
wesentlichen Bedingungen, unter welchen die
Genehmigung erteilt worden, nicht innehält,
oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche
Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung
des Lokals oder eine wesentliche Veränderung
in dem Betriebe der Anlage vornimmt;
wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als
Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer,
Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnet oder sich einen
ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben
erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine
geprüfte Medizinalperson;
4) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet
den Bestimmungen des § 120 zuwiderhandelt.
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung
gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem
noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es
ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht
zu nehmen.
In dem Falle zu 2) kann die Polizeibehörde
die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des
den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben
anordnen.