632 Das Staatsbürgerrecht. (8. 49.)
timierte Vater, die uneheliche Mutter oder der Ehemann sich im Besitze mehrerer Staats-
angehörigkeiten befinden.
In dem Falle des Bestehens einer mehrfachen deutschen Staatsangehörigkeit ist
die Frage entstanden, ob die Verlustgründe der Staatsangehörigkeit nur den Verlust
der Staatsangehörigkeit eines einzelnen Staates oder den Verlust sämtlicher deut-
schen Staatsangehörigkeiten zur Folge haben. Unzweifelhaft ist, daß durch die Legi-
timation seitens eines Ausländers und durch die Verheiratung mit einem solchen,
sowie durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande die sämtlichen deutschen
Staatsangehörigkeiten erlöschen. Dagegen hat die Entlassung auf Antrag (F. 13,
Ziffer 1 des Gesetzes v. 1. Juni 1870), wenn sie zum Zwecke der überwanderung
in einen andern Einzelstaat erfolgt, und der die Entlassung begehrende Staatsangehörige
bei dem Antrage auf Entlassung den Erwerb einer andern deutschen Staatsangehörigkeit
nachgewiesen hat, nur den Verlust der Staatsangehörigkeit des entlassenden
Staates zur Folge, wogegen alsdann, wenn dieser Fall nicht vorliegt, sondern anzu-
nehmen ist, daß die Entlassung zum Zwecke der Auswanderung verlangt wird und
der Entlassende also die Absicht hat, seine Reichsangehörigkeit gänzlich aufzugeben, sämt-
liche deutsche Staatsangehörigkeiten verloren gehen. Was dagegen die übrigen Fälle
der Entziehung (nämlich die Fälle der §§. 20 und 22 des Gesetzes v. 1. Juni 1870)
betrifft, so besteht Meinungsverschiedenheit. G. Meyer! nimmt an, daß der Berlust
sich auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates beschränkt, durch dessen Central=
behörde die Entziehung erfolgt ist, indem sich dies durch argumentum e contrario aus
der ausdrücklichen Erwähnung des Verlustes der anderen Staatsangehörigkeiten im §. 4
des Reichsgesetzes v. 4. Mai 1874 ergebe, und außerdem für diese Ansicht auch der
Umstand spreche, daß in den Fällen der §§. 20 und 22 des Gesetzes der Verlust der
Staatsangehörigkeit keineswegs mit Notwendigkeit eintritt, sondern nur der Central=
behörde des Heimatsstaates die Möglichkeit der Entziehung gewährt wird. Dagegen ist
Laband? der Meinung, daß das Prinzip des §. 4 des Reichsgesetzes v. 4. Mai
1874 auch auf diejenigen Personen, welche nach Maßgabe der §§. 20 und 22 des Ge-
setzes v. 1. Juni 1870 ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, auszudehnen sei, indem
sonst diese Paragraphen illusorisch und wirkungslos sein würden; auch würde die ex-
tensive Interpretation des §. 4 des Reichsgesetzes v. 4. Mai 1874 durch die völlige
Analogie der Fälle gerechtfertigt sein, wenn ihr nicht der Charakter dieses Gesetzes als
eines Ausnahmegesetzes entgegenstände. Zorns ist der Ansicht, daß prinzipiell ange—
nommen werden müsse, daß der Verlust einer der mehrfachen deutschen Staatsangehörig-
keiten den Verlust aller nach sich ziehe, wie dies der §. 4 des Reichsgesetzes v. 4. Mar
1874 für den dort vorgesehenen Fall ausdrücklich bestimme. Die entgegengesetzne An-
sicht ist, wie er meint, prinzipiell ganz unhaltbar und würde begrifflich einen unmög-
lichen Rechtszustand begründen. Dem Wortlaute der 88. 20 und 22 des Gesetzes v.
1. Juni 1870 entspricht die Ansicht Labands und Zorns nicht, und man kann daher
mit G. Meyer allerdings annehmen, daß die positive Vorschrift des §. 4 des Reichs-
gesetzes v. 4. Mai 1874 auf den darin gedachten Fall zu beschränken und nicht ex-
tensiv zu interpretieren sei.“ Andererseits hat aber die abweichende Ansicht Labands und
Zorns, wenn die Frage aus dem Stanpdpunkte de lege ferenda aufgefaßt wird 5, eine
nicht zu verkennende Berechtigung, und man kann sich derselben für den Fall des 8. 20
des Gesetzes v. 1. Juni 1870 auch aus einem andern Grunde anschließen. In diesem
1 Lehrb. des D. St. R., S. 191, Anm. 24,
u. S. 194. Derselben Ansicht ist Tahn, Komment.,
S. 144, bezüglich der Entzichung ans §. 20,
weil es sich bier um Verletzung einer Pflicht gegen
das Reich handle, während der Fall des §. 22
nur den Einzelstaat angebe, die Entziehung also
sich nur auf ihn beziehe. Dann wird aber die
Strafe vermittelst des Rcchtsinstituts der „Auf-
nabme“ sofort illusorisch gemacht werden können.
1 St. R. des D. N., 1, S. 159.
* St. R. des D. R., I. S. 368, Anm. 62.
* Gegen die ertensive Interpretation des F. 4
dee Reichsges. v. 4. Mai 1874 spricht nach Rön-
nes Ansicht auch der Umstand, daß dieses Geses
(im §. 3) die Berufung gegen die den Verlust der
Staatsangebörigkeit aussprechende Verfünung der
Centralbebörde zuläßt, wogegen in den übrigen
Fällen der Aberkennung des Staatsbürgerrechles
ein solches Rechtsmittel nicht gegeben ist.
* Zorn bemerkt selbst (a. a. O.), daß aus
dieser Frage die Notwendigkeit solge, daß von
seiten der Centralgewalt eine Kognitien über
Naturalisationen und Entlassungen eingerichten
werde.