Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Verlust der Staatsangehörigkeit. (F. 49.) 633 
Falle handelt es sich nämlich um den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Strafe 
wegen Ungehorsam gegen das Avokatorium des Kaisers, also um eine Unbotmäßigkeit 
gegen das Reich. Daß die Beschlußfassung auch in diesem Falle der Centralbehörde 
eines Einzelstaates, nicht aber einem Organe des Reiches, übertragen ist, ändert nichts 
in der rechtlichen Natur der Unbotmäßigkeit, und es muß daher allerdings mit Rücksicht 
auf die ratio legis angenommen werden, daß in einem solchen Falle durch den be- 
treffenden Beschluß nicht blos die Staatsangehörigkeit des Heimatsstaates, sondern auch 
jede etwa außerdem noch bestehende deutsche Staatsangehörigkeit erlischt. Keineswegs 
aber steht hiermit der Fall des §. 22 a. a. O. auf gleicher Linie. Bei einem auf diese 
Vorschrift gegründeten Avokatorium der Regierung des betreffenden Einzelstaates ist nur 
der betreffende Einzelstaat interessiert; es besteht hier nicht, wie im Falle des §. 20 
a. a. O., ein Interesse des Reiches oder der übrigen Einzelstaaten, und daher ist in 
einem solchen Falle kein zwingender Grund zu der Annahme vorhanden, daß die Un- 
botmäßigkeit gegen das Avokatorium der Einzelstaatsregierung außer dem Verluste der 
Staatsangehörigkeit des avozierenden Einzelstaates auch den Verlust etwa außerdem noch 
bestehender Staatsangehörigkeiten anderer deutscher Staaten und somit auch den Verlust 
der Reichsangehörigkeit zur Folge haben müsse.1 
1 Wenn z. B. ein preußischer Staatsangehö= Dienste hierdurch seinem preuß. Heimatsstaate 
riger ohne Erlaubnis der preuß. Regierung ein entzieht, allein ein Interesse der übrigen deut- 
Staatsamt in einem ausländischen Staate an-= schen Staaten oder des Reiches wird hier nicht 
nimmt, so kann der preuß. Staat hierbei des- anzunebmen sein. 
halb interessiert sein, weil der Betreffende seine