Verlust der Staatsangehörigkeit. (F. 49.) 633
Falle handelt es sich nämlich um den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Strafe
wegen Ungehorsam gegen das Avokatorium des Kaisers, also um eine Unbotmäßigkeit
gegen das Reich. Daß die Beschlußfassung auch in diesem Falle der Centralbehörde
eines Einzelstaates, nicht aber einem Organe des Reiches, übertragen ist, ändert nichts
in der rechtlichen Natur der Unbotmäßigkeit, und es muß daher allerdings mit Rücksicht
auf die ratio legis angenommen werden, daß in einem solchen Falle durch den be-
treffenden Beschluß nicht blos die Staatsangehörigkeit des Heimatsstaates, sondern auch
jede etwa außerdem noch bestehende deutsche Staatsangehörigkeit erlischt. Keineswegs
aber steht hiermit der Fall des §. 22 a. a. O. auf gleicher Linie. Bei einem auf diese
Vorschrift gegründeten Avokatorium der Regierung des betreffenden Einzelstaates ist nur
der betreffende Einzelstaat interessiert; es besteht hier nicht, wie im Falle des §. 20
a. a. O., ein Interesse des Reiches oder der übrigen Einzelstaaten, und daher ist in
einem solchen Falle kein zwingender Grund zu der Annahme vorhanden, daß die Un-
botmäßigkeit gegen das Avokatorium der Einzelstaatsregierung außer dem Verluste der
Staatsangehörigkeit des avozierenden Einzelstaates auch den Verlust etwa außerdem noch
bestehender Staatsangehörigkeiten anderer deutscher Staaten und somit auch den Verlust
der Reichsangehörigkeit zur Folge haben müsse.1
1 Wenn z. B. ein preußischer Staatsangehö= Dienste hierdurch seinem preuß. Heimatsstaate
riger ohne Erlaubnis der preuß. Regierung ein entzieht, allein ein Interesse der übrigen deut-
Staatsamt in einem ausländischen Staate an-= schen Staaten oder des Reiches wird hier nicht
nimmt, so kann der preuß. Staat hierbei des- anzunebmen sein.
halb interessiert sein, weil der Betreffende seine