Die Wehrpflicht. (F. 54.) 115
Sie können nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve
und Landwehr vorgeschlagen werden 1 (G. v. 9. Nov. 1867, §S. 11).
Für den einjährig-freiwilligen Dienst gelten im einzelnen folgende Vorschriften (Wehr-
ordnung, §88S. 88—94):
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben die Verpflichtung, sich
spätestens zum 1. Okt. desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden,
zum Dienstantritte zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt
hinaus Aufschub gewährt werden.: Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum ein-
jährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter ein-
getreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienste stellen 3 (§. 14, Abs. 1
a. a. O. u. §. 14, Abs. 1 des R. G. v. 6. Mai 1880). Wer die rechtzeitige Meldung
zum Dienstantritte versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste;
nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden?
(8. 14, Abs. 2 des R. Mil. G. v. 2. Mai 187 4 u. §. 14, Abs. 2 des R. G. v. 6. Mai 1830).
2. Den Freiwilligen steht die Wahl des Truppenteiles, bei welchem sie ihrer aktiven
Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des ganzen Reiches einschließlich Bayerns frei?
(G. v. 9. Nov. 1867, §. 17, Abs. 2). Auch in den afrikanischen Schutztruppen ist
in Konsequenz des S. 105 angegebenen Grundsatzes durch das Gesetz die Möglich-
keit eröffnet worden, der Wehrpflicht in der Form des einjährig-freiwilligen Dienstes zu
genügen; die näheren Vorschriften sind kaiserlicher Verordnung vorbehalten. Durch solche
ist bis jetzt nur in der Schutztruppe für Südwestafrika der einjährig-freiwillige Dienst
eingerichtet worden. Die Einstellung erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe."“
3.Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als
Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit!
(R. Mil. G., §. 50, Abs. 4). Ebenso geht die Berechtigung verloren, wenn Berechtigte
1 Uber die dienstliche Ausbildung und über die Ziff. 3. Wenn der Truppenteil, in welchem ein
Beförderung der Einkährig-Frezwikligen zu Offi= Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in
zieren enthält die Heerordn. die näheren Vorschriften. eine andere Garnison verlegt wird, so wird der
: Über Zurückstellung der Einjährig-Frei= Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der
willigen Wehrordnung, §. 29, Ziff. 4c, Ziff 7, Garnison oder in der Nähe derselben verbleiben-
§. 93. Sie müssen sich ¾zr- der Ersatzkommission den Truppenteile versetzt (g. 94, Ziff. 10, a. a.
ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich O.). Das R. G. v. 6. Mai 1880 hat im Art.
melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungss U, §. 14, Abs. 4 bestimmt, daß die Truppen der
scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außer-
beantragen, worauf sie bis zum 1. Okt. ihres dem Truppen zu Fuß garnisonieren, nur insoweit
vierten Militärpflichtjahres zurückgestellt werden zur Annahme Einjährig-Freiwilliger verpflichtet
können; eine weitere Zurückstellung durch die sind, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen
Ersatzkommission ist nur ausnahmsweise zu= bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten
lässig und muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz= wird (Wehrordnung, §. 94, Ziff. 3).
kommission nachgesucht werden, welche die erste * Kais. V. v. 30. Märg 18971 (R. G. B. 167) SS.3
Zurückstellung verfügt hat. Wehrordnung, §. 933, 4;s. Zorn, Kolonialgesetzgeb., S. 221; über Kiau-
Ziff. 2—4). Bezüglich der Berücksichtigung bürger- tschou s. S. 105, N. 4, ferner 3. B. 1900, S. 311.
licher Verhältnisse finden die allgemeinen Be- Die aktive Dienstzeit wird in diesem Falle
stimmungen der s§s§. 19 ff. des Reichsmilitär= nach dem Grundsatze des §. 6 des G. v. 9. Nov.
gesetzes v. 2. Mai 1874 auch auf die zum ein= 1867 dahin berechnet, daß diejenigen, welche in
jährig freiwilligen Dienste Berechtigten Anwen= der Zeit vom 2. Okt. bis 31. März eingestellt
dung (Wehrordnung, §. 93, Ziff. 7). worden sind, als vom vorhergehenden 1. Okt.
* Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren eingestellt gelten (2 Wehrordnung, §. 8, Ziff. 2..
alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit; sie können Zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte,
jedoch durch die Ersatzkommission von neuem aus= welche nach Erteilung dieser Berechtigung wegen
gesprochen werden (Wehrordnung, §. 93, Ziff. 5 strafbarer Handlungen verurteilt werden, die,
§. 29, Ziff. 8). wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit be-
* Die Wiederverleihung nach gewährter Zu# gangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des
rückstellung darf nur ausnahmsweise und nur! Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden,
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz erfolgen verlieren durch Emicheidung der Ersatzbehörden
(Wehrordnung, §. 93, Ziff. 8). dritter Instanz die Verechtigung zum einlährig
5 Bezüglich der Grenzen dieses Wahlrechtes freiwilligen Dienste Wehrordnung, §S. 93, Ziff.
vgl. die Bestimmungen der Wehrordnung, §. 91, 9/. Ergibt sich bei der Meldung von Freiwilligen
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