Die Wehrpflicht. (8. 54.) 125
Militärpflichtiger römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der
Theologie widmen. Uber Anträge der letzteren Art entscheiden die ständigen
Mitglieder der Ersatzkommission (8. 29b).
Anträge auf Entziehung des Rechtes, von der Aushebung wegen bürgerlicher
Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§. 60?b).
3. Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven
Dienste von Personen die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren
(§§. 92; 39"; 10“; 414 und 82 36; R. Mil. G. 8. 30 9.
4. Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im
R. Mil. G. §. 307 „„Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Re-
serve, Landwehr und Ersatzreserve, beziehungsweise der Marinereserve, Seewehr
und Marineersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten
Aufgebotes (§. 1011) mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Ver-
hältnisse in Gemäßheit des §. 64 des Reichsmilitärgesetzes, beziehungsweise
§. 29, Art. lI des Ges. v. 11. Febr. 1888 (s. Abschnitt XXI d. Wehrordnung.)
e) Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen in
der Regel durch die Oberersatzkommission (Wehrordnung, §. 36, Ziff. 1, hier auch
die Angabe der Ausnahmen). Gegen die Entscheidungen der Oberersatzkommission steht nur
den Militärpflichtigen beziehungsweise ihren zur Rcklamation berechtigten Angehörigen
eine Berufung an die höhere Instanz zu. Die Entscheidungen des militärischen Mit-
gliedes der Oberersatzkommission über Tauglichkeit, Verteilung der Rekruten und Ersatz-
reservisten auf Waffengattungen und Truppenteile sind endgültig (Wehrordnung, §. 36,
Ziff. 2). In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenanteil nicht aufzubringen vermögen,
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen
auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Oberersatzkommission Berufung
an die höhere Instanz eingelegt werden (§. 30, Ziff. 8, a. a. O.). Wenn in Fällen von
Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter Instanz eine Beschlußfassung
auf schriftlichem oder mündlichem Wege nicht erreicht werden kann, ist die Sache der
Ministerialinstanz vorzulegen (Wehrordnung, §. 2, Ziff. 3, letzter Abs.).
III. Nach den Bestimmungen der Wehrordnung, S§. 3, zerfällt das jährliche Ersatz-
geschäft in drei Hauptabschnitte. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs=
geschäft, welches diejenigen Maßregeln umfaßt, die zur Ermittlung der im laufenden
Jahre zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich
sind, sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten, nämlich die Rekrutierungs-
stammrollen, die alphabetischen und die Restantenlisten. Den zweiten Abschnitt bildet
das Musterungsgeschäft, welches die Musterung und Rangierung der zur Gestellung
vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission umfaßt.
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft, welches die Entscheidungen
durch die Oberersatzkommission und die Aushebung der für das laufende Jahr erforder-
lichen Rekruten umfaßt. Außerdem findet für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung
verpflichteten Wehrpflichtigen ein Schiffsmusterungsgeschäft statt. Die besonderen
Schiffermusterungen bilden einen ergänzenden Bestandteil des allgemeinen Ersatzgeschäftes,
um der Schiffahrt treibenden Bevölkerung „ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres
Berufes die Gestellung vor den Ersatzbehörden“ zu ermöglichen (Wchrordnung, §. 75,
Ziff. 1). Die Vorschriften schließen sich soviel als möglich an die allgemeinen an; die
Schiffermusterungen finden im Dezember oder Januar statt.s In Kriegszeiten wird
das Musterungegeschäft mit dem Aushebungsgeschäfte vereinigt. Nach Aufruf des Land-
sturmes findet für die unausgebildeten Mannschaften ein besonderes Musterungs= und
Aushebungsgeschäft statt.
Die Wehrordnung enthält die näheren reglementarischen Bestimmungen über diese
verschiedenen Ersatzgeschäfte, und zwar über das Vorbereitungsgeschäft in Abschnitt V I
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1 S. S. 131. bezw. 19. TWai 1001 R. G. B. 167), SS. 7, 313. Wehr-
Seemanns-O. v. 2. Juni 1902 N. G.B. 175, O., S. 106, dazu die neue Anlage 4. Z. Bl. 1904, S.k91.